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OEKUMENISMUS
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GEMEINSAMER TEXT FÜR EINE PASTORALE AUSRICHTUNG DER EHEN ZWISCHEN KATHOLIKEN UND WALDENSERN ODER METHODISTEN IN ITALIEN

Vorbemerkung

Am 10. Mai 1988 wurde in einem Treffen des Sekretärs der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz mit dem Moderator und weiteren Vertretern der Waldenser- und Methodistenkirchen vereinbart, dass es opportun sei, eine Reihe von Treffen anzusetzen, um einen Dialog zu gemeinsamen Problemen einzuleiten; dabei wurde als mögliches erstes Gesprächsthema das der gemischten Ehen vorgeschlagen. 1
Die Synode der Waldenser- und Methodistenkirchen vom August 1988 hat diese Initiative positiv aufgenommen und zu diesem Zweck eine aus fünf Personen (Maria Sbaffi Girardet, Sprecherin; Franco Becchino, Gianni Long, Paolo Ricca, Giovanni Scuderi) bestehende Kommission ernannt, die sich mit einer analogen, von der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz ernannten Kommission über das Thema der gemischten Ehen "als theologisches, pastorales und rechtliches Problem, das beiden Kirchen gemeinsam ist", befassen sollte.
Das Präsidium der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz ernannte seinerseits eine aus sechs Personen (Filippo Giannini, Vorsitzender; Velasio De Paolis, Giorgio Felciani, Pietro Giachetti, Emilio Landini, Clemente Riva) bestehende Kommission, verbunden mit dem Wunsch, dass das Gespräch über dieses Thema "den Weg des Dialogs und der Beziehung zu den waldensischen Geschwistern öffnen und zu positiven Ergebnissen führen möge".
Die waldensisch-methodistische Kommission wählte neben den fünf von der Synode ernannten Mitgliedern Alfredo Sonelli als ihren Berater. Das erste Treffen der beiden Kommissionen fand am 3. März 1989 in Rom statt. Die darauf folgende Synode der Waldenser- und Methodistenkirchen vom August 1989 stimmte der Arbeit der von ihr ernannten Kommission zu, erneuerte deren Mandat und erweiterte die Anzahl ihrer Mitglieder auf sechs, um sie der der Delegation der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz anzupassen. Die Treffen setzten sich somit fort, und es kam zu 21 gemeinsamen Sitzungen der beiden Delegationen (bis zum Juli 1993), sowie zu informellen Kontakten zwischen kleinen Arbeitsgruppen. Die waldensisch-methodistische Kommission wurde in derselben Zusammensetzung von den Synoden der Jahre 1990, 1991 und 1992 wieder bestätigt. Aufgrund des Ablebens von Giovanni Scuderi und der Annahme einer anderen Aufgabe durch Franco Becchino wurde die Kommission mit zwei neuen Mitgliedern vervollständigt: Valdo Benecchi und Alberto Taccia. Die Kommission der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz blieb während des gesamten Zeitraums unverändert.
Mit Beginn der Arbeit haben die beiden Delegationen als Voraussetzung der gemeinsamen Überzeugung Ausdruck gegeben, der gemäß die Verbindung der Personen und die Gemeinschaft des Lebens in der Ehe leichter gewährleistet sind, wenn die beiden Eheleute denselben Glauben teilen. Es wurde jedoch einhellig anerkannt, dass die gemischten Ehen auch positive Aspekte bieten, sowohl wegen des der Ehe innewohnenden Werts als auch wegen des Beitrags, den sie für die ökumenische Bewegung leisten können.
Aus diesen Gründen haben beide Delegationen einhellig die Meinung vertreten, dass die gemischte Ehe ein wichtiger Ort des ökumenischen Wegs sein kann, auch deswegen, weil sie von Gottes Gnade getragen wird, die den Eheleuten in der Ehe selbst geschenkt wird.

 

 

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ANHANG zum
gemeinsamen Text für eine pastorale Ausrichtung der Ehen zwischen Katholiken und Waldensern oder Methodisten in Italien

 

Dokumente, die den Beschlussweg der Texte begleitet haben (Nur italienische Fassung):

Beschluss der Synode 1996, der den gemeinsamen Text azzeptiert hat

Beschluss der Synode 1997, der den gemeinsamen Text, der schon von der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz angennomen war, verabschiedet hat

"Recognitio" des Heiligen Stuhls

Verkündigungsdekret des gemeinsamen Textes von der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz

Erklärung des Moderators der Tavola Valdese anlässlich der Unterschrift des gemeinsamen Textes

Erklärung des Präsidents der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz anlässlich der Unterschrift des gemeinsamen Textes

Presseerklärung bezüglich der Unterschrift des gemeinsamen Textes

Vorschläge des IV Kirchenkreises der Waldenserkirche bezüglich der Vorgehensweise im Fall einer Konfessionsverbindenden Ehe

 

 

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Synode 1999
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Gleichzeitig mit dieser grundlegenden Aussage ist jedoch auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass die rechte Ausrichtung des ökumenischen Wegs im Rahmen der Familie nicht allein durch den guten Willen der Eheleute geleistet werden kann. Denn diese bedürfen sowohl in der Phase der Ehevorbereitung als auch im Verlauf des Ehelebens der pastoralen Unterstützung der jeweiligen Gemeinden.
In dieser Perspektive wurde der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass die Zusammenarbeit von einer Verhaltensgrundausrichtung erleichtert werden könnte, die von den verantwortlichen Gremien der jeweiligen Religionsgemeinschaft in Italien gut geheißen worden ist. Eine derartige Grundausrichtung solle eine Übereinkunft in der pastoralen Ausrichtung der gemischten Ehen auf lokaler Ebene in den einzelnen Diözesen sowie in den Waldenser- und Methodistengemeinden fördern.
Der vorliegende Gemeinsame Text, der Ergebnis langer Arbeit der beiden Delegationen ist, ist in drei Teile untergliedert.
Der erste Teil enthält das, was wir als Christen gemeinsam, trotz der uns kennzeichnenden Unterschiede und Divergenzen, über die Ehe sagen können. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine vollständige Darlegung der Ehelehre der beiden Kirchen. Vielmehr haben wir uns darauf beschränkt, das zu sagen, was im Rahmen des Möglichen für eine christliche Gründung und eine ökumenische Ausrichtung gemeinsamer Aussagen zu den gemischten Ehen wesentlich ist.
Im zweiten Teil werden die Divergenzpunkte zur Art und Weise des Verständnisses und des Lebens der Ehe, ihre Auswirkungen auf die eheliche Gemeinschaft, ihr Einfluss auf das Kirchenrecht zur gemischten Ehe, auf die Eheschließung u.a. aufgezeigt.
Der dritte Teil hat pastorale Ausrichtung. Er bietet den bestehenden und den künftigen Eheleuten, die verschiedenen christlichen Konfessionen angehören, sowie ihren Familien und den Geistlichen der beiden Religionsgemeinschaften Hinweise und Orientierung zur Vorbereitung, Schließung und Pastoral der Ehen an.
Die Hinweise dieses Gemeinsamen Texts sind den zuständigen Organismen (Italienische Katholischen Bischofskonferenz und Synode der Waldenser - und Methodistenkirchen) zur Bestätigung unterbreitet worden, die darüber entscheiden werden, wie sie in Kraft treten sollen, um diejenigen Probleme zu lösen, die normalerweise in den gemischten Ehen auftreten, die in Italien zwischen Eheleuten geschlossen werden, die der Katholischen Kirche oder der Evangelischen Waldenserkirche - Union der Waldenser- und Methodistenkirchen (in diesem Text der Einfachheit halber "Waldenserkirche" genannt) angehören.
Die Hinweise haben die Aufgabe, ganz konkret diejenigen Texte zur Anwendung zu bringen, die von den jeweiligen Kirchen auf nationaler Ebene veröffentlicht worden sind, d.h. das Ehedokument der Waldensersynode von 1971, das Generaldekret der Katholischen Italienischen Bischofskonferenz zur kanonischen Ehe vom 5. November 1990 und das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rats für die Förderung der Einheit der Christen von 1993 (Nr. 143-160).

Erster Teil

WAS WIR ALS CHRISTEN GEMEINSAM VON DER EHE SAGEN KÖNNEN

1.1. Die Erschaffung von Mann und Frau in ihrer Verschiedenheit und Gegenseitigkeit

"Gott schuf den Menschen sich ähnlich; er schuf sie zum Bilde Gottes; Mann und Frau schuf er sie" (Genesis 1,27). "Gott, der Herr, nahm vom Boden etwas Erde und formte aus ihr den Menschen" (Genesis 2,7). "Gott, der Herr, bildete die Frau und führte sie dem Mann zu" (Genesis 2,22).
Die Erschaffung von Mann und Frau in ihrer Verschiedenheit und Gegenseitigkeit ist schon für sich eine Einladung zur Kommunikation, zur Begegnung, zum Dialog, indem die Einsamkeit überwunden wird. "Es ist nicht gut, dass der Mann allein sei; ich will ihm eine Hilfe schaffen, die ihm ähnlich sei" (Genesis 2,19).
Mann und Frau sind einander derart ähnlich, dass sie eine echte und tiefe Gemeinschaft miteinander haben können, und zugleich derart verschieden, dass sie sich in der Begegnung gegenseitig bereichern, ohne dass eines sich im anderen verliert.

1.2. Die Ehe

Das menschliche Paar ist Schöpfung Gottes. Gott hat Mann und Frau gebildet, ein jedes in Hinblick auf das andere.
Dies ist die gottgewollte Grundtatsache, die die Ehe, d.h. die Verbindung des Paares im Band der ehelichen Liebe, kennzeichnet. Die Ehe wird als freudige Antwort (Genesis 2,23) des Manns und der Frau auf ihre Erschaffung gelebt, und sie bildet sich dort, wo sich ein Mann und eine Frau gemäß dem göttlichen Plan durch gegenseitigen Konsens als Ehemann und Ehefrau vereinigen.
Die Ehe vervollständigt und festigt die Kommunikation innerhalb des Paars. "Sie werden ein Fleisch sein" (Genesis 2,24) bedeutet die Vereinigung der Körper, aber auch der persönlichen Schicksale. Mann und Frau leben als Ehepaar nicht mehr zwei parallele Geschichten, sondern eine einzige gemeinsame Geschichte. In ihr ist jedes dazu berufen, die Fülle der Liebe in einer Beziehung vollständiger Gegenseitigkeit zu leben.
Die Bibel spricht nicht zufällig gerade in diesem Text von gegenseitiger Hilfe. In dieser tätigen und dauerhaften Solidarität erweist sich konkret die Konsistenz der ehelichen Liebe.
Die Erschaffung des Paars offenbart die grundlegende dialogische Natur des Menschen und die Ehe als Raum, Werkzeug und Schule der Gemeinschaft.

1.3. Das Gleichnis des Bundes

Das bedeutsame Wort, das die Bibel zur Ehe sagt, ist dasjenige, nach dem die Ehe wie ein Gleichnis des Bundes zwischen Gott und seinem Volk (Hosea 2,16-19) und als gegenwärtiges Zeichen der Einheit zwischen Christus und der Kirche (Epheser 5,31+32) vorgestellt wird. Gottes Wort zeigt das tiefgehende Niveau auf, in dem es dem Glaubenden geschenkt ist, die Ehe zu leben.
Die Bezugnahme auf den Bund verleiht der Ehe größere Kraft und weiteren Bedeutungsreichtum als jene Vergleiche, die eine reine Vertragsvorstellung zum Ausdruck bringen. Andererseits offenbart die paulinische Präzisierung des "großen Mysteriums" in Bezug auf "Christus und die Kirche" die Qualität und die Intensität der Liebe, die das eheliche Leben im Licht des Heils regiert, das uns in Christus gegeben ist. Dies ist somit die Berufung, die in die eheliche Beziehung zwischen Mann und Frau gemäß Gottes Wort eingezeichnet ist.

1.4. Eheliche Liebe

Nach Aussage des Herrn (Markus 10,8) kommt die Ehe in der Einheit des Paars zum Ausdruck, aufgrund deren Ehemann und Ehefrau nicht mehr zwei, sondern eins sind.
Eine derartige Einheit bezieht beide Personen ganz und gar in eine Liebesgemeinschaft ein, die eins für das andere in wechselseitiger Achtung, Loyalität und Treue lebt, und die zudem von Gabe und Vergebung gekennzeichnet ist in der Unterordnung unter die Liebe Christi (Epheser 5,21ff.).
Die eheliche Liebe lebt den Unterschied und die gegenseitige Anziehung der Geschlechter als Gabe Gottes für das Wohl des Manns und der Frau in ihrer Lebens- und Liebesgemeinschaft.
Die glaubenden Eheleute leben in der Ehe ihre Sexualität ohne Übersteigerung und ohne Unterdrückung, indem sie die Würde und die Freiheit eines jeden achten.

1.5. Treue

Da die Ehe ein Gemeinschaftsbund für das ganze Leben ist, ist die Treue ihr grundlegendes Element und die Verpflichtung zur Treue deren notwendige Folge. Eine Liebeserklärung ist eine Treueerklärung. Eine Person lieben heißt, ihr treu zu sein.
Der Bereich der ehelichen Treue ist nicht auf die sexuelle Sphäre beschränkt, sondern betrifft die verschiedenen Momente des gemeinsamen Lebens, gerade weil die Ehe auch ein gemeinsames Wachsen in allen Gesichtspunkten der eigenen Persönlichkeit ist.
Heute gewinnt das Problem der Treue neue Aspekte, da die Teilnahme beider Ehepartner am gesellschaftlichen Leben zur Folge hat, dass Ehemann und Ehefrau oft unterschiedliche berufliche und soziale Umfelder haben, in denen sich vielfältige Beziehungen entwickeln. Dieses Knüpfen neuer Beziehungen zwischen Männern und Frauen ist an sich positiv zu bewerten, da es die persönlichen Gaben entwickelt und vertieft und die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung der Einzelpersonen fördert.
Heute gibt es Menschen, die denken, dass die eheliche Liebe gleichzeitig mehreren parallelen Treuemöglichkeiten Raum gibt, die einander nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen und sich sogar ergänzen können. Die biblische Analogie des Bundes, der die Einheit Christi mit der Kirche beleuchtet, gibt allerdings einen anderen Hinweis: die Treue gegenüber dem Ehepartner lässt keine parallelen Beziehungen auf derselben Ebene zu; sie wären gleichbedeutend mit vielen Treuebrüchen, d.h. mit gar keiner Treue. Die eheliche Treue hat dagegen eine ganz andere Weite und Tiefe; sie drückt sich im gegenseitigen Vertrauen aus, und von ihr sind die Ernsthaftigkeit, die Wirksamkeit und die Gelassenheit abgeleitet und getragen, die die Eheleute auf gesellschaftlicher und beruflicher Ebene haben. In der Tat annulliert oder reduziert die eheliche Liebe die Persönlichkeit der Eheleute nicht, sondern akzeptiert und verstärkt sie. Sich über die wechselseitige Teilnahme an der Gesellschaft und über die bestmögliche Verwirklichung der jeweiligen Begabungen zu freuen, ist somit klares Zeichen für eheliche Treue.

1.6. Dauer

Die Ehe ist ein Bund ohne Ablaufdatum. Da die eheliche Beziehung die völlige Hingabe des Manns und der Frau in der Einheit der Körper und der persönlichen Schicksale mit sich bringt, ist sie nicht auf Zeit: wegen ihrer Natur und ihrer Struktur ist sie zum Dauern bestimmt. Die Treue zwischen den Eheleuten dauert das ganze Leben.
Die Dauer des Ehebands ist nachdrücklich von Jesu Wort bestätigt: "Der Mensch trenne nicht, was Gott vereint hat" (Matthäus 19,6).
Wenn ein glaubender Mann und eine glaubende Frau sich in der Ehe vereinigen, so tun sie dies in der von Hoffnung und Gebet genährten Überzeugung, dass ihr Band sie für das ganze Leben verbindet und verpflichtet. Sie erhalten als Gabe Gottes die Wirklichkeit der ehelichen Einheit, die dazu berufen ist, für die Zeit ihrer irdischen Existenz zu dauern.
Jede authentische Liebesbeziehung trägt in sich - gleichsam als eine Spiegelung der Liebe Gottes - das Versprechen der Dauer.

1.7. Familie und Kinder

Das Ehepaar ist von seiner Natur und Struktur her offen für das Leben und somit dazu bestimmt, Leben auf der Erde zu verbreiten (Genesis 1,28). Deshalb ist es zur Fortpflanzung bestellt; ein Mann und eine Frau verbinden sich zur Ehe, weil sie sich lieben, und über ihrer Liebe stehen viele Verheißungen, darunter in besonderem Maß jene der Kinder.
Obwohl die Einsetzung der Ehe von jener der Familie zu unterscheiden ist, da jeder eigene Werte zu eigen sind, sind die beiden Einsetzungen eng miteinander verbunden und unterstützen sich gegenseitig.
Die Ehe erweist sich vollständig fruchtbar nicht nur in der Fortpflanzung, sondern auch in anderer Weise, sowohl in der familiären als auch in der gesellschaftlichen Dimension, als Ort, Werkzeug und Schule der tätigen Gemeinschaft zwischen den Menschen (z.B.: in der Adoption, Aufnahme, Pflegschaft, Aufnahme, Gastlichkeit usw.).
Zuletzt ist auch die Verantwortung der Eltern für diejenigen Kinder zu unterstreichen, die außerehelich geboren sind und denen dieselbe Intensität an Liebe zu gewähren ist.

1.8. Familie, Gesellschaft, Kirche

Die Familie ist dazu bestimmt, in der Gesellschaft eine Rolle des Aufbauens, der Kohäsion und der Entwicklung zu spielen unter Achtung und Förderung der menschlichen Person und ihrer Würde.
Als Zelle der christlichen Gemeinde hat die Familie die Aufgabe, als lebendiges Beispiel einer Gemeinschaftsbeziehung die Liebe Christi für seine Kirche zu bezeugen (Epheser 5,21ff.) und die erste Evangelisierung der neuen Generationen durchzuführen.

1.9. Die gemischte Ehe

Eine Ehe zwischen Christen, die verschiedenen Konfessionen angehören, geschieht "im Herrn" (1. Korinther 7,39) und somit in seinem Leib, der die Kirche ist.
Die Eheleute bleiben Teil ihrer Gemeinden mit ihren konfessionellen Besonderheiten. Die Verschiedenheit und die Trennung der Gemeinden können negativ auf der Paarbeziehung lasten. Andererseits kann das konfessionsverbindende Paar dazu beitragen, dass die Gemeinden sich einander nähern, indem sie Gelegenheiten zum Dialog, zum Austausch und, wenn möglich, der Gemeinschaft schaffen.
Ihrerseits können die Gemeinden den konfessionsverbindenden Paaren helfen, indem sie je in ihren eigenen Reihen und in ihren gegenseitigen Beziehungen den ökumenischen Geist fördern, und sie können die Gelegenheit dazu bieten - soweit dies möglich ist - Hürden und Hindernisse verschiedener Natur (theologisch, rechtlich, psychologisch) aus dem Weg zu räumen, die es Eheleuten unterschiedlicher Konfession erschweren, gemeinsam ihre christliche Berufung zu leben.
Auf jeden Fall ist die Verankerung beider Eheleute im Glauben an den gemeinsamen Herrn zu bestätigen und wertzuschätzen. Diese Verankerung nimmt in der Tat verschiedene Formen und Inhalte an in der Öffnung für die Ermunterungen des Heiligen Geists hin zur Einheit, sodass es in der Perspektive eines ökumenischen Wegs, der ohne Druck und ohne Instrumentalisierungen gegangen wird, wünschenswert ist, dass eine gegenseitige Bereitschaft jedes Ehepartners zur Teilnahme an einigen Initiativen oder Momenten des Lebens der religiösen Gemeinde des anderen Partners besteht.
Grundlegend ist, dass die Partner in einer konfessionsverbindenden Ehe die Beziehungen zu ihren jeweiligen Gemeinden nicht lockern, sondern im Gegenteil verstärken. Ihre Erfahrung kann zusammen mit anderen Ort des Verifizierens und Gelegenheit zur Ermutigung für das ökumenische Bewusstsein der Kirchen werden. Das konfessionsverbindende Paar beabsichtigt daher, den eigenen Glauben an den Herrn zu leben und zu bezeugen, den sie als Quelle und als Baumeister der Einheit aller Christen anruft.

Zweiter Teil

UNTERSCHIEDE UND DIVERGENZEN

Bisher wurde das gesagt, was die Katholische Kirche und die Waldenserkirche heute gemeinsam zur Ehe sagen können. Dabei handelt es sich um fundamentale und qualifizierende Punkte, auf denen das katholische und das evangelische Teil eines konfessionsverbindenden Ehepaars einen soliden Boden für die Begegnung sowie Motive für wahre Gemeinschaft finden können werden. Dennoch bleiben zwischen der katholischen und der evangelischen Auffassung nicht unwesentliche Unterschiede und Divergenzen bestehen, die es im Fall der Schließung einer gemischten Ehe zu kennen und aufmerksam zu meditieren gilt.

2.1. Sakramentalität

Der größte Unterschied zwischen den beiden Konfessionen in Hinsicht auf die Lehre von der Ehe betrifft die Frage, ob die Ehe sakramentaler Natur sei oder nicht.
Für die katholische Kirche ist die Ehe eines der "sieben Sakramente des Neuen Gesetzes, die von unserem Herrn Jesus Christus eingesetzt wurden" (Konzil von Trient, Session VI, Dekret über die Sakramente, Kanon 1); daher gehört sie nicht nur zur natürlichen Ordnung der Schöpfung, sondern auch zur Ordnung der Erlösung. Die Ehe zwischen zwei Getauften ist eine übernatürliche Wirklichkeit in ihrer Eigenschaft als Zeichen und Mittel der erlösenden Liebe Christi, und als solche begründet sie die christliche Familie, die Grundzelle der kirchlichen Gemeinde. Gemäß der katholischen Lehre ist die Taufe das Fundament der Sakramentalität der Ehe. Daher wird jede Ehe zwischen zwei Getauften als Sakrament angesehen. Auf Grund dieser Sakramentalität erkennt die katholische Kirche, dass sie die Kompetenz hat, mit einer eigenen Rechtsordnung die Ehe all derer zu regeln, die ihr angehören. Die Regelung der gemischten Ehen ist ein Gesichtspunkt davon.
Für die Waldenserkirche ist die Ehe eine Wirklichkeit der guten Schöpfung Gottes, die eine grundlegende Einrichtung der menschlichen Gesellschaft geworden ist; eine Wirklichkeit, die die Glaubenden als eine "Gabe" (1. Korinther 7,7) erhalten und leben: "In der Ehe verwirklichen die glaubenden Eheleute als Paar ihre christliche Berufung", indem sie sie "als besonderen Ausdruck der Nächstenliebe und des Gnadenbundes leben, der die Glaubenden an in ihren Herrn bindet" (Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 8). Die Ehe wird von der Waldenserkirche nicht als ein Sakrament angesehen.
Die genaue Bewertung der Lehrunterschiede zwischen den beiden Konfessionen hängt von dem verschiedenartigen Verständnis der Sakramente und der Kirche ab, sowie von ihrer Rolle im Glaubensleben und vom unterschiedlichen Sprachgebrauch, der sich auf Grund dessen entwickelt hat.
Diese unterschiedliche Auffassung von der Ehe ist nicht ohne Folgen verschiedener Art: die Eheleute müssen sich dessen bewusst sein. Die Unterschiedlichkeit kann Grund für gegenseitige Bereicherung, aber auch Quelle für Spannungen sein.
Jeder Ehepartner wird sich verpflichtet fühlen, den anderen in seinen Überzeugungen zu achten und in keiner Weise seinem Gewissen etwas aufzuzwängen. Vielmehr wird jeder versuchen, die Positionen des anderen zu verstehen, indem er sie in Dialog zu den eigenen setzt und beide Positionen mit Gottes Wort konfrontiert.
Andererseits hindert die unterschiedliche Auffassung von der sakramentalen oder nicht sakramentalen Natur der Ehe ein konfessionsverbindendes Paar nicht daran, auf christliche Weise seine Einheit im Glauben an den Herrn, in der Liebe und in der Hoffnung, im gemeinsamen Gebet und im steten Hören des Wortes Gottes - welches ökumenisches Wort schlechthin ist - zu leben. Jeder Ehepartner wird eine lebendige und loyale Beziehung zur eigenen Gemeinde behalten und wird versuchen, wo es möglich ist, in der Kirche des Partners an Momenten des Gebets und der biblischen Reflexion teilzuhaben.
Indem die Eheleute eines konfessionsverbindenden Paars aus ihrem gemeinsamen Leben einen Raum machen, der offen für Gemeinschaft, Dialog und Dienst am Nächsten ist, werden sie eine kleine aber lebendige Zelle bilden, die offen ist für den ökumenischen Weg, und die nicht nur für ihre eigenen Gemeinden bedeutsam ist, denen sie angehören, sondern auch für die größere menschliche Gemeinschaft.

2.2. Unauflöslichkeit

Eine zweite Lehr- und Rechtsdivergenz betrifft die Unauflöslichkeit des Ehebundes.
Übereinstimmend wird anerkannt, dass die Ehe ein Bund ohne Ablaufdatum ist, auch wenn die Arten und Weisen, dies zum Ausdruck zu bringen, unterschiedlich sind, so wie auch die Konsequenzen unterschiedlich sind, welche die katholische und die evangelische Seite daraus ziehen.
Für die katholische Kirche verlangt der Bund der ehelichen Liebe, der von Gott in der Schöpfung gestaltet worden ist und der im Glauben dazu erhoben worden ist, das Geheimnis der Liebe Christi anzudeuten und zu verwirklichen, als Folge die Unauflöslichkeit, die zwischen den sich Verbindenden das Band der gegenseitigen Liebe in der dauerhaften Gabe des Lebens mit sich bringt. Daher ist weder das Recht auf Scheidung noch auf eine darauf folgende zweite Eheschließung zugelassen.
Auch die Waldenserkirche bestätigt, dass die dem Paar zugewandte Berufung diejenige ist, "in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft vereint zu sein", weshalb "sich angesichts der christlichen Art des Eheleben die Möglichkeit der Scheidung nicht bietet" (Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 57). Andererseits wird die Existenz von Ehekrisen anerkannt, die in eine Situation unheilbarer Zerbrochenheit ausufern können, in der es nicht mehr möglich ist, die Glaubenden darum zu bitten, "im Namen des Evangeliums auf die Scheidung zu verzichten" (Nr. 59). In einem derartigen Fall ist die Möglichkeit einer Wiedertrauung in der Kirche nicht ausgeschlossen, aber sie ist in geeigneter Weise geregelt (Nr. 60), obwohl "die Waldenserkirche im Prinzip nicht dafür ist", sie zu gestatten. Andererseits erkennt die Waldenserkirche Entscheidungen katholischer kirchlicher Organe nicht an, die die Nichtigkeit von Ehen erklären oder deren Auflösung nach kanonischem Recht erlauben. Dennoch kann demnach eine Wiedertrauung derjenigen gefeiert werden, die von solchen Entscheidungen Gebrauch machen - unter denselben Bedingungen, die für Geschiedene gelten - sofern die staatlichen Organe bescheinigen, dass die betreffenden Personen ledig sind.
Die Verschiedenheit auf Lehr- und Rechtsebene zwischen katholischer Kirche und Waldenserkirche in Sachen Unauflöslichkeit tut dem gemeinsamen Willen der Eheleute eines konfessionsverbindenden Paars, eine Liebesbeziehung und eine lebenslange Gemeinschaft zu bilden, keinerlei Abbruch, erst recht nicht im gemeinsamen Teilen desselben Glaubens in Christus und im gemeinsamen Willen, sein Wort zu leben: "Der Mensch trenne nicht, was Gott vereint hat" (Matthäus 19,6).
Die Perspektive des Zerbrechens des Bandes geht über die Übereinkunft hinaus, die im Glauben gegeben worden ist.
Aus katholischer Sicht beeinflusst daher die Lehr- und Rechtsverschiedenheit nicht notwendigerweise die Gültigkeit der Ehe, es sei denn, einer oder beide Ehepartner schließen mit einem deutlichen Willensakt von Beginn der Ehe an die Unauflöslichkeit, d.h. einen Ehebund, der stabil ist und das ganze Leben lang dauert, aus.
Der Wille der Eheleute, eine stabile Lebens- und Liebesgemeinschaft in der gemeinsamen Bezugnahme auf Christus zu errichten, wird sie dazu ermutigen, gemeinsam den Sinn und die Tragweite der unterschiedlichen Positionen ihrer jeweiligen Konfession zu diesem und zu anderen Gesichtspunkten der Ehelehre zu vertiefen, und zwar in der Perspektive eines ökumenischen Wegs, der mit Vertrauen zu begehen ist in der Erwartung der Einheit der Glaubenden, die als Gabe des Heiligen Geists erbeten wird.

2.3. Fruchtbarkeit und Fortpflanzung

In diesem Bereich gibt es im Grunde zwei Divergenzen. Die erste betrifft die Fortpflanzung. Die katholische Kirche und die Waldenserkirche teilen die Lehre, gemäß der die Offenheit für das Leben in die Grundstruktur der ehelichen Liebe selbst eingetragen ist. Dennoch ist die katholische Kirche, im Unterschied zur Waldenserkirche, der Meinung, dass das Ausschließen von Nachkommen mittels eines positiven Willensakts eines oder beider Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ehe nichtig werden lässt.
Auf rein lehrmäßiger Ebene betrachtet, stellt diese Divergenz katholischerseits die Gültigkeit der gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken nicht in Frage, wenn das Paar sich bildet, um sein Liebesvorhaben zu verwirklichen (welches gemäß göttlichem Plan - Genesis 1,28 - für die Fortpflanzung offen ist und auf sie hin geordnet ist mit einer großzügigen Bereitschaft für das Leben), und wenn es nicht durch positiven Willensakt Nachkommen ausschließt. Falls diese zuletzt genannte Bedingung nicht beachtet sein sollte, wäre die Verbindung katholischerseits als nichtig zu betrachten.
Die zweite Divergenz betrifft die Geburtenregelung. Beide Kirchen teilen das Prinzip, gemäß dem die Geburtenregelung in den Bereich der menschlichen und christlichen Verantwortung der Eheleute fällt. Es besteht jedoch ein Unterschied in der Beurteilung der moralischen Erlaubtheit einiger Geburtenregelungsmethoden.
Diese Frage betrifft weder die Natur der Ehe noch ihre wesentlichen Eigenschaften und berührt damit als solche nicht die Gültigkeit der gemischten Ehe. Dennoch ist sie ernsthaft in Betracht zu ziehen, da sie einen wichtigen Gesichtspunkt des Ehelebens betrifft: es ist daher angemessen und wichtig, dass die Eheleute diese Frage vor der Eheschließung besprechen. Wie für andere Fragen des Paarlebens, so muss auch für diese das Prinzip der Achtung des Gewissens des jeweils anderen Partners gelten, wobei jede Form von Zwang oder Druck zu vermeiden ist und es gilt, gemeinsam in Freiheit und Nächstenliebe nach Lösungen zu suchen, die beide zufrieden stellen.

2.4. Religiöse Kindererziehung

Das Problem der religiösen Kindererziehung der konfessionsverbindenden Ehepaare bietet sehr sensible Gesichtspunkte, die die volle Aufmerksamkeit und das Engagement der Glaubenden und der Kirchen auf der Ebene der ökumenischen Beziehungen fordern.
Die Rechtsordnung der katholischen Kirche ist im Kanon 226, § 2 des Codex Iuris Canonici enthalten, der in Anlehnung an Aussagen des Dekrets "Gravissimum educationis" des Zweiten Vatikanischen Konzils Folgendes bekräftigt: "Da die Eltern den Kindern das Leben gegeben haben, haben sie die schwierige Pflicht und das Recht sie zu erziehen; daher kommt vor allem den christlichen Eltern die christliche Erziehung der Kinder gemäß der von der Kirche gelehrten Lehre zu." In Verwirklichung dieses Prinzips verlangt die katholische Kirche von den katholischen Ehewilligen, die sich für eine gemischte Ehe entscheiden, das förmliche Versprechen "nach Kräften alles zu tun, dass alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden" (Kanon 1126, § 2 ). Dieses Versprechen ist nichts anderes als die Sanktionierung des natürlichen Rechts der Eltern. Der Codex Iuris Canonici schreibt vor, dass dieses Versprechen auch dem nicht-katholischen Teil zur Kenntnis zu geben ist (Kanon 1125, Nr. 1 und 2).
Für die Waldenserkirche "steht den Eltern jedwede Entscheidung bezüglich der Taufe und der christlichen Erziehung derjenigen Kinder zu, die aus einer konfessionsverbindenden Ehe hervorgehen, da die Eltern vor Gott die einzigen Verantwortlichen für die Verpflichtungen sind, die sie ihm gegenüber bezüglich ihrer Kinder haben." Auch in diesen Fällen verlangt die Kirche kein förmliches Versprechen, sondern "unterstützt die Eltern und begleitet sie bei der Erfüllung ihrer Pflicht" (Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 31) und erinnert immer an die persönliche Verantwortung des Glaubenden dafür, "seinen Glauben dem Ehepartner und den Kindern zu bezeugen" (Nr. 32).
Für beide Kirchen stellt die Kindererziehung ein Recht und eine Pflicht beider Elternteile dar. Daher müssen beide das analoge Recht und die analoge Pflicht des jeweils anderen Teils sowie auch das Recht der Kinder berücksichtigen, eine derartige Erziehung in einem pädagogisch wertvollen Rahmen zu erhalten, d.h. in einer Umgebung der Eintracht und der familiären Gemeinschaft und nicht des Streits und des Kontrasts, da dies in ihnen religiöse Gleichgültigkeit hervorrufen könnte.
Die christliche Erziehung muss ab den ersten Lebensjahren erteilt und nicht auf höheres Alter der Kinder aufgeschoben werden. Dieses Problem ist daher von beiden Seiten schon ab der Ehevorbereitung anzusprechen. Auf keinen Fall darf eine agnostische, neutrale oder konfuse Linie bevorzugt werden, selbst wenn sie mit der Absicht eingeschlagen wird, die Lösung des Problems eines Tages der freien Entscheidung der Kinder zu überlassen.
Die religiöse Erziehung des Nachwuchses ist ein Thema, das mit großem Verantwortungssinn anzugehen ist, in einer dynamischen Sicht sowohl der Eheentwicklung der Eltern als auch der fortschreitenden Gewissensreifung der Kinder, wobei sorgfältig die Gründe und die Folgen der eingeschlagenen Richtungen zu bewerten sind und dafür zu sorgen ist, dass die Erziehung, so weit als möglich, homogen und vollständig ist. Die Verantwortung für die religiöse Kindererziehung liegt immer bei beiden Eltern.
Es ist somit grundlegend, dass die christliche Erziehung der Kinder, die einer gemischten Ehe entspringen, in ökumenischem Geist erfolgt und in erster Linie in der Darbietung des Werkes Gottes besteht, das vom biblischen Wort bezeugt wird, welches seine lebendige Mitte in Christus hat, der der Bezugspunkt des Glaubens jeglicher Person ist und bleibt; auf ihn sind wir in der Tat getauft und ihm gehören wir, im Leben und im Tod, indem wir Teil seines Leibs sind (1. Korinther 12).
Unter Berücksichtigung der konfessionellen Unterschiede zwischen beiden Kirchen muss hierbei mit großer Sensibilität und gegenseitigem Verständnis vorgegangen werden. Im Licht der vorstehenden Aussagen wird die Notwendigkeit einer homogenen und nicht konfusen Ausrichtung zur Folge haben, dass sich ein Elternteil im Besonderen dieser Aufgabe widmet. Dabei müssen jedoch in jedem Fall das Recht und die Pflicht des anderen Elternteils beachtet werden, seinen eigenen Glauben in Wort und Beispiel zu bezeugen - auch in Form erzieherischen Engagements - so dass alle Familienmitglieder in der Lage sind, den Wert der eigenen religiösen Konfession zu erfassen, die immer offen ist für die Suche nach der Wahrheit.
In dieser Perspektive erinnern die katholische Kirche und die Waldenserkirche beide Eheleute an ihre Verpflichtung gegenüber dem Herrn, der sie in seinen Dienst berufen hat, und sie erinnern ebenso den Ehepartner, der ihrer eigenen Gemeinde angehört, an seine Verpflichtungen gegenüber dieser Gemeinde, ihrer Lehre und ihrem Kirchenrecht. Gleichzeitig schließen sie jede Art von Druck ihrerseits auf das Gewissen der Eheleute und zwischen den Eheleuten aus und verpflichten sich dazu, die Folgen der Entscheidungen zu achten, die die Eheleute in verantwortungsvoller Ausübung ihres Rechts in Hinsicht auf die Taufe und die religiöse Erziehung ihrer Kinder treffen werden.

2.5. Praktische Aspekte, die aus der Lehr- und Rechtsdivergenz herrühren

Die Lehrdivergenzen zwischen der katholischen Kirche und der Waldenserkirche in Hinsicht auf die Ehe im Allgemeinen und auf die gemischte Ehe im Besonderen haben in der Vergangenheit zu deutlich entgegen gesetzten Rechtsordnungen Anlass gegeben; dies hat zu vielen Schwierigkeiten bei der Schließung der gemischten Ehen geführt, und nicht selten hat dies Leiden beim einen, beim anderen oder bei beiden Ehepartnern verursacht.
Die katholische Kirche hielt den Unterschied der religiösen Konfession zwischen Christen für ein "Hindernis" und legte dem nicht-katholischen Ehepartner Versprechen (die sog. "Kautelen") gegenüber dem Glauben des katholischen Partners, die Taufe und die katholische Erziehung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder auf.
Der neue Codes Iuris Canonici hat das "Hindernis" abgeschafft und fordert in Hinsicht auf die religiöse Kohärenz und auf die Kindererziehung nur vom katholischen Partner die Verpflichtung, sich in Übereinstimmung mit dem eigenen Glauben zu verhalten, sowie die Pflicht, diese Verpflichtung dem eigenen Partner mitzuteilen.
Die heutige kanonische Gesetzgebung katholischerseits sieht keine Vorschriften vor, die nicht auch schon für die Ehen zwischen Katholiken vorgesehen wären:
a) "voreheliche Untersuchungprozedur" mit dem Ziel, eventuelle Hindernisse für die Gültigkeit und für die Zulässigkeit der Ehe zu überprüfen und die Vorschriften der katholischen Seite für eine fruchtbare Eheschließung sicher zu stellen;
b) die "kanonische Form", um die religiöse Dimension der Ehe zum Ausdruck zu bringen und ihre Schließung zu bestätigen;
c) und schließlich die "Erlaubnis" des zuständigen Ortsordinarius in Analogie zu dem, was im Fall von Ehen mit besonderen Schwierigkeiten gilt.
In Übereinstimmung mit der Vorstellung des sozialen und rechtlichen Korpus, welche die katholische Kirche von sich selbst hat, und in Übereinstimmung mit der kirchlich-sakramentalen Sicht der Ehe, betreffen diese Vorschriften direkt nur das katholische Teil, doch indirekt beziehen sie aufgrund der Einheitlichkeit, die dem Ehebund innewohnt, auch das nicht-katholische Teil mit ein.
Obwohl auch die Waldenserkirche mit eigenen Regeln die Eheschließung normiert, sieht sie keine Prozeduren vor, die den katholischen Partner betreffen, und macht in jedem Fall von ihnen nicht die Gültigkeit der Ehe abhängig.
Der unterschiedliche Inhalt der beiden Rechtsordnungen kann Schwierigkeiten auftreten lassen, die jedoch in der ökumenischen Beziehung zwischen den beiden Kirchen im Licht des Grundprinzips des wechselseitigen Verständnisses in der "Gegenseitigkeit" überwunden werden können. Da zwischen den beiden Rechtsordnungen eine Asymmetrie besteht, d.h. keine vollständige Entsprechung der Rechte und Pflichten, verpflichten sich die beiden Kirchen dazu, so weit als möglich die Besonderheiten beider zu berücksichtigen und so zu handeln, dass jedes der beiden Eheleute gleiche Würde genießt, indem eines dem anderen dieselben Rechte und Pflichten zugesteht, die es für sich selbst in Anspruch nimmt.
In einem derartigen Kontext können viele Hindernisse überwunden werden, die aus der Unterschiedlichkeit der entsprechenden Rechtsvorschriften herrühren, indem, wo es möglich ist, geeignete Ausführungsbestimmungen der Rechtsvorschriften innerhalb des Kompetenzrahmens der Subjekte ergriffen werden, die die vorliegende Übereinkunft miteinander getroffen haben.
Die Schwierigkeiten bei der Schließung einer gemischten Ehe, die mit Vorschriften des kanonischen Rechts verbunden sind (die kanonische Form, die Dispens, die Erlaubnis, usw.), können durch Anwendung der folgenden Prozedur überwunden werden: nachdem die Brautleute die Pflichten erfüllt haben, die von der Zugehörigkeit zu ihren eigenen Gemeinden herrühren, werden sie eine Übereinkunft hinsichtlich der Form der Eheschließung treffen, die sie für geeigneter halten, um die Voraussetzungen für ihr Eheleben zu schaffen, und zwar im Geist des Glaubens und in der Absicht, untereinander und in der Familie einen ökumenischen Weg zu begehen. Eine derartige Übereinkunft wird von den jeweiligen Gemeinden billigend aufgenommen werden. Katholischerseits wird der zuständige Ortsordinarius die Übereinkunft als gültigen Grund ansehen können, um dem katholischen Partner die erwünschte Dispens von der kanonischen Formpflicht gewähren zu können, nachdem erfüllt ist, was vom Kanon 1127, § 2 des Codex Iuris Canonici vorgeschrieben ist (Befragung des Ortsordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich die Trauung gefeiert werden soll).
Nachdem in diesem Fall das reguläre "rechtlich-pastorale" Vorgehen abgeschlossen ist, das kirchlichen Zwecken dient, wird der zuständige Ortsordinarius der katholischen Seite die "Genehmigung" erteilen, die Trauung vorzunehmen, unter Angabe der anderen Seite und der Form der Eheschließung.
Der katholische Ehepartner und der waldensische oder methodistische Ehepartner werden Sorge tragen, dass ihre Ehe, die nach oben genannter Übereinkunft außerhalb der eigenen Kirche geschlossen wird, bei der eigenen Gemeinde ins Register eingetragen wird, wo dies vorgesehen ist und in Übereinstimmung mit den Regeln der Gemeinde.
Es ist jedoch zu bedenken, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz guten Willens der katholischen Kirche und der Waldenserkirche nicht die gegenseitige Anerkennung aller Ehen möglich ist, die in den beiden Kirchen gefeiert werden, da unterschiedliche Ansichten hinsichtlich ihrer Gültigkeit herrschen. So ist es dem Ortsordinarius nicht gestattet, die Erlaubnis zu einer Ehe zwischen einer katholischen und einer nicht-katholischen Person zu geben, falls Hindernisse vorliegen, von denen er keine Dispens erteilen kann (z.B.: vorherige Ehe, Zugehörigkeit zum geweihten Stand, usw.) oder falls andere Nichtigkeitsgründe nach katholischer Lehre auftauchen (Ausschließen der Unauflöslichkeit, der Nachkommen, usw.), selbst wenn solche Ehen von der Waldenserkirche zugelassen sind.
Die Waldenserkirche ihrerseits misst Ehen ohne standesamtliche Gültigkeit keinerlei Bedeutung zu, deren Feier von der katholischen Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

Dritter Teil

ANGABEN UND ORIENTIERUNGEN ZUR PASTORAL DER GEMISCHTEN EHEN

3.1. Das Engagement der Kirchen

Die in den vorhergehenden Kapiteln festgelegte Gegenüberstellung zwischen der katholischen Kirche und der Waldenserkirche hat deutlich aufgezeigt, dass heutzutage die gemischten Ehen trotz Weiterbestehens von Schwierigkeiten aufgrund der konfessionellen Unterschiede in ihrem positiven Gesichtspunkt gesehen werden können, da sie ein Beitrag zur ökumenischen Bewegung sind, besonders dann, wenn beide Ehepartner der christlichen Berufung in ihrer Kirche treu sind.
Es ist daher wünschenswert, dass sich eine seelsorgerliche Übereinkunft entwickle, die nicht nur die Geistlichen beider Kirchen, sondern die Gemeinden selbst in die Pflicht nimmt, indem sie ein geistliches Umfeld schaffen, das das authentische Zeugnis des gemeinsamen Glaubens ans Evangelium, eine klare Gegenüberstellung angesichts der konfessionellen Unterschiede und eine gelassene Suche der besten Lösungen für die Probleme garantiert, die in besonderen Fällen auftreten können.
Diese pastorale Übereinkunft kann verschiedene Phasen beinhalten, in denen sich das Projekt einer gemischten Ehe verwirklicht.

3.2. Die Ehevorbereitung

Die katholische Kirche und die Waldenserkirche sind der Ansicht, dass die im christlichen Glauben geschlossene Ehe Antwort auf eine Berufung der Herrn ist, und dass sie als solche einer angemessenen Information und Vorbereitung im Rahmen eines Bildungswegs jedes getauften Christen bedarf.
Es ist notwendig, dass dies bereits in der Katechese der Ortsgemeinden unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Mischehen erfolgt: die ganze Gemeinde muss zum Thema informiert und auf es vorbereitet werden.
Wenn dann ein katholisches oder waldensischen Gemeindeglied der eigenen Gemeinde mitteilt, dass es beabsichtigt, ein Glied der anderen christlichen Konfession zu heiraten, so ist es vor allem notwendig, darauf hinzuweisen, dass für beide Kirchen die Erfahrung der ehelichen Einheit im Rahmen des Glaubens zu leben ist, insofern sie Zeichen des "großen Geheimnisses" ist, d.h. der Liebe Christi für seine Kirche (Epheser 5,32). Die so verstandene eheliche Einheit verwirklicht eine intime Lebens- und Liebesgemeinschaft, die für die Solidarität und für die Mitverantwortung in der religiösen und zivilen Gesellschaft offen ist.
Nachdem auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht worden sein wird, die in einer gemischten Ehe auftreten - Schwierigkeiten, die Auswirkungen auf das Familienleben und auf die Erziehung des Nachwuchs haben können - werden die positiven Gesichtspunkte für die gegenseitige Bereicherung im Glauben der Eheleute und für den Beitrag zur ökumenischen Bewegung aufgezeigt werden. Sodann wird den Eheleuten in Erinnerung gerufen werden, dass beide Kirchen sie stets mit ihrer Solidarität begleiten werden.
Nachdem dies vorausgeschickt sein wird, werden die Brautleute dazu ermahnt werden, aus ihren Schwierigkeiten keinen Grund zur Aufweichung des Glaubens und zur Vernachlässigung der Teilnahme am Leben ihrer Gemeinde zu machen. Ihr gemeinsamer Glaube an Christus wird sie in ihrer gegenseitigen Liebe unterstützen.
Der Geistliche, an den sich ein oder beide Brautleute gewandt haben, um Informationen zu ihrer geplanten Ehe einzuholen, wird die Betroffenen, falls sie sich nicht dagegen aussprechen, dazu einladen, Kontakt zum Geistlichen der anderen religiösen Konfession aufzunehmen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Angesichts des ausdrücklichen Willens beider Brautleute, eine Ehe zu schließen, die von beiden Kirchen anerkannt wird, werden die Geistlichen in völliger Übereinstimmung die Ehevorbereitung in einer Atmosphäre geschwisterlicher und wechselseitiger Zusammenarbeit beginnen, unter Achtung der rechtlichen Bestimmungen der eigenen Gemeinden.
Beide Geistliche werden daher die Brautleute zu einem besonderen Trauvorbereitungsgespräch einladen in Hinblick auf die Vorschriften, deren Erfüllung von der Rechtsordnung der eigenen Kirche vorgesehen ist; diese Erfüllung kann indirekt auch das Mitglied der anderen Gemeinde betreffen, das zum Schutz der eigenen Gewissensfreiheit auch den eigenen Geistlichen am Gespräch teilnehmen lassen kann.
Im Rahmen dieser Vorbereitungstreffen können die Geistlichen, sofern sie es für angemessen halten, neben der Anwendung der Praxis der jeweiligen Kirchen in herzlicher Übereinstimmung untereinander auch einige gemeinsame Treffen ansetzen, um die Brautleute darauf einzustimmen, in ihrem Eheleben einen ökumenischen Weg zu beschreiten.
Die objektiven Schwierigkeiten, die eventuell hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe, der Erziehung des Nachwuchses und der Wahl der Eheschließungsform auftauchen, werden gemäß der Richtlinien gelöst werden, die im zweiten Teil dieses gemeinsamen Texts vereinbart sind.

3.3. Die Eheschließung

Die Waldenserkirche ist der Ansicht, dass "die Glaubenden aus Glauben wissen, dass ihre Ehe vor Gott geschlossen wird, ganz abgesehen davon, welche Trauform sie wählen, um dies öffentlich zu bezeugen" (Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 15); dennoch hat die Waldenserkirche eine eigene Trauliturgie, da sie meint, dass es "für die Glaubenden selbstverständlich sein sollte, die eigene Ehe in der Kirche öffentlich zu bezeugen, in der sie leben und mit der gemeinsam sie in der Welt Zeugnis ablegen".
Die katholische Kirche ihrerseits hat das Bewusstsein, dass sie Bedingungen für die Gültigkeit der Ehe festlegen kann; sie fordert daher vom katholischen Ehepartner als Bedingung für die Gültigkeit der Ehe selbst, sie in der kanonischen Form zu schließen, sowohl zum Zweck, die vollzogene Eheschließung zu bestätigen, als auch vor allem, um den heiligen, kirchlich-sakramentalen Wert des Ehekonsenses zu betonen.
Dennoch kann der zuständige Ortsordinarius der katholischen Kirche das katholische Gemeindeglied von der eben genannten kanonischen Formpflicht aus den oben erläuterten Gründen befreien.
Die gemischte Ehe kann daher auf verschiedene Weisen geschlossen werden, die in jedem Fall von den Brautleuten eine derartige menschliche und christliche Vorbereitung verlangen, dass sie sich des natürlichen und des Glaubenswerts ihrer ehelichen Verbindung bewusst werden.
Die katholische und die waldensische Gemeinde wünschen, dass die Eheschließung von der Verkündigung des Wortes Gottes und vom Bekenntnis des Glaubens der anwesenden Gemeinde begleitet und unterstützt wird.

a) Die Eheschließung nach kanonischer Form
Die gemischte Ehe, die nach der kanonischen Form geschlossen wird, setzt die Erfüllung der Voraussetzungen voraus, die für die Vorbereitung vorgesehen sind.
Der katholische Ritus wird gewöhnlich ohne Messfeier stattfinden. Die feierliche Wortliturgie wird die Einheit des Glaubens der Eheleute zum Ausdruck bringen und davon vor Verwandten und Freunden Zeugnis ablegen, denen somit ermöglicht wird, um eine einzige Realität versammelt zu sein, ohne dass irgend jemand durch den Mangel an Achtung des eigenen Gewissens gestört wird.
Falls die Eheschließenden es beantragen sollten, räumen die liturgischen Richtlinien der katholischen Kirche dem zuständigen Ortsordinarius die Möglichkeit ein, die Eheschließung während der Messe zu gestatten.
Wenn die Brautleute es wünschen, ist die Teilnahme, also nicht die Konzelebration, eines Geistlichen oder eines Vertreters der Waldenserkirche an der Eheschließung zulässig und erwünscht. In diesem Fall ist allein der Geistliche der katholischen Kirche dazu ermächtigt, den Konsens der Brautleute entgegenzunehmen. Die Anwesenheit des Vertreters der Waldenserkirche bringt das pastorale Engagement seiner Kirche zu Gunsten des neuen Paars zum Ausdruck. Eine derartige aktive Anwesenheit kann zum Beispiel durch Teilnahme an der Wortliturgie und am Fürbittengebet konkretisiert werden.

b) Eheschließung nach der waldensischen Ordnung
Die Schließung einer gemischten Ehe nach waldensischer Ordnung erfolgt nach der dort vorgesehenen Liturgie, nachdem die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den Richtlinien für die Ehevorbereitung vorgesehen sind, und nachdem die Genehmigung der zuständigen Ortsordinarius für die katholische Seite erteilt worden ist.
Wenn die Brautleute es wünschen, so ist die Teilnahme des katholischen Geistlichen an der Liturgie zulässig und erwünscht als Zeichen eines Diensts, der zur Verwirklichung eines einheitlichen Projekts christlichen Ehelebens geleistet wird.
Während der Konsens vom waldensischen Geistlichen entgegengenommen wird, stellt die Anwesenheit des katholischen Geistlichen, wie dies schon für den waldensischen Geistlichen bei der Trauung mit kanonischer Form der Fall war, keine Konzelebration dar, sondern bringt das pastorale Engagement der katholischen Kirche zu Gunsten des neuen Paars zum Ausdruck.

c) Eheschließung vor dem Standesbeamten
Sofern die gemischte Ehe nach Erlangung der Genehmigung seitens des zuständigen Ortsordinarius katholischerseits gemäß der Vorschrift des kanonischen Rechts und gemäß den im vorliegenden Gemeinsamen Text gemachten Angaben vor dem Standesbeamten geschlossen werden sollte, wird es Aufgabe der Geistlichen der jeweiligen Konfessionen sein, die Brautleute auf das Verständnis des Aktes vorzubereiten, der auch in ziviler Form ihre Ehe in christlichem Sinn schließen wird.
Der katholische Partner wird dazu eingeladen, sich vor der Eheschließung den Sakramenten der Buße und der Eucharistie zu nähern.
In diesen Fällen kann nach Vollzug des standesamtlichen Akts ein ökumenisches Treffen folgen, in dem die Konsenserklärung nicht wiederholt wird. Dieses Treffen hat das Ziel, das Evangelium zu verkündigen und für die Eheleute und für ihre Familie den Segen Gottes zu erbitten.

d) Eheschließung ohne standesamtliche Gültigkeit
Die katholische Kirche gestattet in Ausnahmefällen mit Genehmigung des zuständigen Ortsbischofs die Eheschließung in kanonischer Form ohne standesamtliche Gültigkeit.
Die Waldenserkirche sieht weder irgendeine liturgische Form für Eheschließungen vor, die nicht auch standesamtliche Gültigkeit hätten, noch verleiht sie Ehen ohne standesamtliche Gültigkeit, die anderswo geschlossen worden sind, irgendeine Bedeutung.
Wie schon für die nach waldensischer Ordnung geschlossenen Ehen, die für die katholische Kirche keine Gültigkeit besitzen (z.B. Wiederheirat Geschiedener), so schließt in diesen Fällen die Unterschiedlichkeit der Lehre und der Normen der beiden Kirchen die seelsorgerliche Aufmerksamkeit der jeweiligen Gemeinden gegenüber den so entstandenen Familien im Rahmen des ökumenischen Wegs nicht aus, obgleich weder eine gemeinsame Ehevorbereitung noch eine gegenseitige Anerkennung der geschlossenen Ehe zulässig sind.

3.4. Pastoral für die konfessionsverbindenden Ehepaare

Die Gegenwart des Herrn Jesus beschränkt sich nicht auf den Moment der Eheschließung, sondern begleitet die Eheleute mit der von ihm selbst versprochenen Gnade in ihrem gesamten Eheleben, das sie als einen Weg verwirklichen sollen, der auf das Ziel der vollständigen Einheit ausgerichtet ist.
Es ist Aufgabe der christlichen Gemeinde, das Paar im Grundverhalten der kontinuierlichen Umkehr zu erziehen und zu unterstützen; es dazu anzuhalten, Rat zur Überwindung der vielfältigen Schwierigkeiten einzuholen, die es anzugehen hat; es dazu zu motivieren, gemeinsam im Glauben zu wachsen und jene Tugenden zu pflegen, die das gemeinsame Leben geordneter und gelassener machen.
In diesem Geist wird das Paar dazu bereit sein, großzügig die besondere Erfahrung des Gebens in der Vaterschaft und der Mutterschaft gegenüber einem neuen Leben zu leben, das als Gottes Geschenk ihrer Verbindung entspringen kann.
Diejenigen, die im Glauben die Ehe eingegangen sind, brauchen täglich das Hören auf Gottes Wort, das gemeinsame Gebet und die geschwisterliche Unterstützung der christlichen Gemeinde, auch angesichts neuer Probleme und Verantwortlichkeiten, die sie im Verlauf ihres Ehelebens auf sich nehmen müssen.
Es sind daher die Kontakte eines jeden Ehepartners mit der Gemeinde des anderen Partners zu fördern, sowohl an deren jeweiligem Ort als auch in gemeinsamen Gebetstreffen, um so dem konfessionsverbindenden Paar die Tröstung des Verständnisses und der Hilfe zukommen zu lassen, die sich am gemeinsamen Glauben an Christus und an der vertrauensvollen Hoffnung in eine Einheit der Glaubenden inspiriert, die als Gabe des Heiligen Geists erbeten wird.

BESCHLUSS

Der vorliegende Text, der in gemeinsamer Übereinstimmung erarbeitet worden ist, ist als ein erster konkreter Schritt auf dem ökumenischen Weg angelegt worden, und dies in einem besonders sensiblen Bereich, der zudem dazu geeignet ist, weiteren Entwicklungen den Weg zu öffnen.
In Achtung der gegenseitigen Positionen wurde versucht, aufmerksam das gemeinsame Glaubensgut zu erheben und objektiv die Divergenzen zu interpretieren, die nur der Glaube an Christus und die Gnade des Herrn überwinden lassen können.
Es ist unser Wunsch, dass der vorliegende Gemeinsame Text über die gemischten Ehen dazu beitrage, das gegenseitige Verständnis zu erweitern und unser Engagement für einen fortschreitenden ökumenischen Weg zu erneuern.
Der Text ist der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz und der Synode der Waldenser- und Methodistenkirchen zur Billigung vorgelegt worden, welche in gemeinsamer Übereinstimmung entscheiden werden, wie die in ihm enthaltenen praktischen Leitlinien praktisch umgesetzt werden sollen.

Rom, 16. Juni 1997

 

  Der Moderator der Tavola Valdese
Gianni E. Rostan
Der Vorsitzende der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz
Camillo Cardinal Ruini
 
Der Präsident des Ständigen Komitees des Werks für die Evangelisch-Methodistischen Kirchen in Italien

Pastor Valdo Benecchi
 
 

 

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(1) Die Waldenserkirche bezeichnet das, was im Text als "gemischte" Ehe definiert wird, als "interkonfessionelle" Ehe <in der Übersetzung als "konfessionsverbindende" Ehe wiedergegeben>

GEH ZURUECK