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Gleichzeitig mit dieser grundlegenden Aussage ist jedoch auch darauf
aufmerksam gemacht worden, dass die rechte Ausrichtung des ökumenischen
Wegs im Rahmen der Familie nicht allein durch den guten Willen der Eheleute
geleistet werden kann. Denn diese bedürfen sowohl in der Phase der
Ehevorbereitung als auch im Verlauf des Ehelebens der pastoralen Unterstützung
der jeweiligen Gemeinden.
In dieser Perspektive wurde der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass
die Zusammenarbeit von einer Verhaltensgrundausrichtung erleichtert werden
könnte, die von den verantwortlichen Gremien der jeweiligen Religionsgemeinschaft
in Italien gut geheißen worden ist. Eine derartige Grundausrichtung
solle eine Übereinkunft in der pastoralen Ausrichtung der gemischten
Ehen auf lokaler Ebene in den einzelnen Diözesen sowie in den Waldenser-
und Methodistengemeinden fördern.
Der vorliegende Gemeinsame Text, der Ergebnis langer Arbeit der beiden
Delegationen ist, ist in drei Teile untergliedert.
Der erste Teil enthält das, was wir als Christen gemeinsam, trotz
der uns kennzeichnenden Unterschiede und Divergenzen, über die Ehe
sagen können. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine
vollständige Darlegung der Ehelehre der beiden Kirchen. Vielmehr
haben wir uns darauf beschränkt, das zu sagen, was im Rahmen des
Möglichen für eine christliche Gründung und eine ökumenische
Ausrichtung gemeinsamer Aussagen zu den gemischten Ehen wesentlich ist.
Im zweiten Teil werden die Divergenzpunkte zur Art und Weise des Verständnisses
und des Lebens der Ehe, ihre Auswirkungen auf die eheliche Gemeinschaft,
ihr Einfluss auf das Kirchenrecht zur gemischten Ehe, auf die Eheschließung
u.a. aufgezeigt.
Der dritte Teil hat pastorale Ausrichtung. Er bietet den bestehenden und
den künftigen Eheleuten, die verschiedenen christlichen Konfessionen
angehören, sowie ihren Familien und den Geistlichen der beiden Religionsgemeinschaften
Hinweise und Orientierung zur Vorbereitung, Schließung und Pastoral
der Ehen an.
Die Hinweise dieses Gemeinsamen Texts sind den zuständigen Organismen
(Italienische Katholischen Bischofskonferenz und Synode der Waldenser
- und Methodistenkirchen) zur Bestätigung unterbreitet worden, die
darüber entscheiden werden, wie sie in Kraft treten sollen, um diejenigen
Probleme zu lösen, die normalerweise in den gemischten Ehen auftreten,
die in Italien zwischen Eheleuten geschlossen werden, die der Katholischen
Kirche oder der Evangelischen Waldenserkirche - Union der Waldenser- und
Methodistenkirchen (in diesem Text der Einfachheit halber "Waldenserkirche"
genannt) angehören.
Die Hinweise haben die Aufgabe, ganz konkret diejenigen Texte zur Anwendung
zu bringen, die von den jeweiligen Kirchen auf nationaler Ebene veröffentlicht
worden sind, d.h. das Ehedokument der Waldensersynode von 1971, das Generaldekret
der Katholischen Italienischen Bischofskonferenz zur kanonischen Ehe vom
5. November 1990 und das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien
und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rats für
die Förderung der Einheit der Christen von 1993 (Nr. 143-160).
Erster Teil
WAS WIR ALS CHRISTEN GEMEINSAM VON DER EHE SAGEN KÖNNEN
1.1. Die Erschaffung von Mann und Frau in ihrer Verschiedenheit und
Gegenseitigkeit
"Gott schuf den Menschen sich ähnlich; er schuf sie zum Bilde
Gottes; Mann und Frau schuf er sie" (Genesis 1,27). "Gott, der
Herr, nahm vom Boden etwas Erde und formte aus ihr den Menschen"
(Genesis 2,7). "Gott, der Herr, bildete die Frau und führte
sie dem Mann zu" (Genesis 2,22).
Die Erschaffung von Mann und Frau in ihrer Verschiedenheit und Gegenseitigkeit
ist schon für sich eine Einladung zur Kommunikation, zur Begegnung,
zum Dialog, indem die Einsamkeit überwunden wird. "Es ist nicht
gut, dass der Mann allein sei; ich will ihm eine Hilfe schaffen, die ihm
ähnlich sei" (Genesis 2,19).
Mann und Frau sind einander derart ähnlich, dass sie eine echte und
tiefe Gemeinschaft miteinander haben können, und zugleich derart
verschieden, dass sie sich in der Begegnung gegenseitig bereichern, ohne
dass eines sich im anderen verliert.
1.2. Die Ehe
Das menschliche Paar ist Schöpfung Gottes. Gott hat Mann und Frau
gebildet, ein jedes in Hinblick auf das andere.
Dies ist die gottgewollte Grundtatsache, die die Ehe, d.h. die Verbindung
des Paares im Band der ehelichen Liebe, kennzeichnet. Die Ehe wird als
freudige Antwort (Genesis 2,23) des Manns und der Frau auf ihre Erschaffung
gelebt, und sie bildet sich dort, wo sich ein Mann und eine Frau gemäß
dem göttlichen Plan durch gegenseitigen Konsens als Ehemann und Ehefrau
vereinigen.
Die Ehe vervollständigt und festigt die Kommunikation innerhalb des
Paars. "Sie werden ein Fleisch sein" (Genesis 2,24) bedeutet
die Vereinigung der Körper, aber auch der persönlichen Schicksale.
Mann und Frau leben als Ehepaar nicht mehr zwei parallele Geschichten,
sondern eine einzige gemeinsame Geschichte. In ihr ist jedes dazu berufen,
die Fülle der Liebe in einer Beziehung vollständiger Gegenseitigkeit
zu leben.
Die Bibel spricht nicht zufällig gerade in diesem Text von gegenseitiger
Hilfe. In dieser tätigen und dauerhaften Solidarität erweist
sich konkret die Konsistenz der ehelichen Liebe.
Die Erschaffung des Paars offenbart die grundlegende dialogische Natur
des Menschen und die Ehe als Raum, Werkzeug und Schule der Gemeinschaft.
1.3. Das Gleichnis des Bundes
Das bedeutsame Wort, das die Bibel zur Ehe sagt, ist dasjenige, nach
dem die Ehe wie ein Gleichnis des Bundes zwischen Gott und seinem Volk
(Hosea 2,16-19) und als gegenwärtiges Zeichen der Einheit zwischen
Christus und der Kirche (Epheser 5,31+32) vorgestellt wird. Gottes Wort
zeigt das tiefgehende Niveau auf, in dem es dem Glaubenden geschenkt ist,
die Ehe zu leben.
Die Bezugnahme auf den Bund verleiht der Ehe größere Kraft
und weiteren Bedeutungsreichtum als jene Vergleiche, die eine reine Vertragsvorstellung
zum Ausdruck bringen. Andererseits offenbart die paulinische Präzisierung
des "großen Mysteriums" in Bezug auf "Christus und
die Kirche" die Qualität und die Intensität der Liebe,
die das eheliche Leben im Licht des Heils regiert, das uns in Christus
gegeben ist. Dies ist somit die Berufung, die in die eheliche Beziehung
zwischen Mann und Frau gemäß Gottes Wort eingezeichnet ist.
1.4. Eheliche Liebe
Nach Aussage des Herrn (Markus 10,8) kommt die Ehe in der Einheit des
Paars zum Ausdruck, aufgrund deren Ehemann und Ehefrau nicht mehr zwei,
sondern eins sind.
Eine derartige Einheit bezieht beide Personen ganz und gar in eine Liebesgemeinschaft
ein, die eins für das andere in wechselseitiger Achtung, Loyalität
und Treue lebt, und die zudem von Gabe und Vergebung gekennzeichnet ist
in der Unterordnung unter die Liebe Christi (Epheser 5,21ff.).
Die eheliche Liebe lebt den Unterschied und die gegenseitige Anziehung
der Geschlechter als Gabe Gottes für das Wohl des Manns und der Frau
in ihrer Lebens- und Liebesgemeinschaft.
Die glaubenden Eheleute leben in der Ehe ihre Sexualität ohne Übersteigerung
und ohne Unterdrückung, indem sie die Würde und die Freiheit
eines jeden achten.
1.5. Treue
Da die Ehe ein Gemeinschaftsbund für das ganze Leben ist, ist die
Treue ihr grundlegendes Element und die Verpflichtung zur Treue deren
notwendige Folge. Eine Liebeserklärung ist eine Treueerklärung.
Eine Person lieben heißt, ihr treu zu sein.
Der Bereich der ehelichen Treue ist nicht auf die sexuelle Sphäre
beschränkt, sondern betrifft die verschiedenen Momente des gemeinsamen
Lebens, gerade weil die Ehe auch ein gemeinsames Wachsen in allen Gesichtspunkten
der eigenen Persönlichkeit ist.
Heute gewinnt das Problem der Treue neue Aspekte, da die Teilnahme beider
Ehepartner am gesellschaftlichen Leben zur Folge hat, dass Ehemann und
Ehefrau oft unterschiedliche berufliche und soziale Umfelder haben, in
denen sich vielfältige Beziehungen entwickeln. Dieses Knüpfen
neuer Beziehungen zwischen Männern und Frauen ist an sich positiv
zu bewerten, da es die persönlichen Gaben entwickelt und vertieft
und die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung der Einzelpersonen
fördert.
Heute gibt es Menschen, die denken, dass die eheliche Liebe gleichzeitig
mehreren parallelen Treuemöglichkeiten Raum gibt, die einander nicht
ausschließen, sondern nebeneinander bestehen und sich sogar ergänzen
können. Die biblische Analogie des Bundes, der die Einheit Christi
mit der Kirche beleuchtet, gibt allerdings einen anderen Hinweis: die
Treue gegenüber dem Ehepartner lässt keine parallelen Beziehungen
auf derselben Ebene zu; sie wären gleichbedeutend mit vielen Treuebrüchen,
d.h. mit gar keiner Treue. Die eheliche Treue hat dagegen eine ganz andere
Weite und Tiefe; sie drückt sich im gegenseitigen Vertrauen aus,
und von ihr sind die Ernsthaftigkeit, die Wirksamkeit und die Gelassenheit
abgeleitet und getragen, die die Eheleute auf gesellschaftlicher und beruflicher
Ebene haben. In der Tat annulliert oder reduziert die eheliche Liebe die
Persönlichkeit der Eheleute nicht, sondern akzeptiert und verstärkt
sie. Sich über die wechselseitige Teilnahme an der Gesellschaft und
über die bestmögliche Verwirklichung der jeweiligen Begabungen
zu freuen, ist somit klares Zeichen für eheliche Treue.
1.6. Dauer
Die Ehe ist ein Bund ohne Ablaufdatum. Da die eheliche Beziehung die
völlige Hingabe des Manns und der Frau in der Einheit der Körper
und der persönlichen Schicksale mit sich bringt, ist sie nicht auf
Zeit: wegen ihrer Natur und ihrer Struktur ist sie zum Dauern bestimmt.
Die Treue zwischen den Eheleuten dauert das ganze Leben.
Die Dauer des Ehebands ist nachdrücklich von Jesu Wort bestätigt:
"Der Mensch trenne nicht, was Gott vereint hat" (Matthäus
19,6).
Wenn ein glaubender Mann und eine glaubende Frau sich in der Ehe vereinigen,
so tun sie dies in der von Hoffnung und Gebet genährten Überzeugung,
dass ihr Band sie für das ganze Leben verbindet und verpflichtet.
Sie erhalten als Gabe Gottes die Wirklichkeit der ehelichen Einheit, die
dazu berufen ist, für die Zeit ihrer irdischen Existenz zu dauern.
Jede authentische Liebesbeziehung trägt in sich - gleichsam als eine
Spiegelung der Liebe Gottes - das Versprechen der Dauer.
1.7. Familie und Kinder
Das Ehepaar ist von seiner Natur und Struktur her offen für das
Leben und somit dazu bestimmt, Leben auf der Erde zu verbreiten (Genesis
1,28). Deshalb ist es zur Fortpflanzung bestellt; ein Mann und eine Frau
verbinden sich zur Ehe, weil sie sich lieben, und über ihrer Liebe
stehen viele Verheißungen, darunter in besonderem Maß jene
der Kinder.
Obwohl die Einsetzung der Ehe von jener der Familie zu unterscheiden ist,
da jeder eigene Werte zu eigen sind, sind die beiden Einsetzungen eng
miteinander verbunden und unterstützen sich gegenseitig.
Die Ehe erweist sich vollständig fruchtbar nicht nur in der Fortpflanzung,
sondern auch in anderer Weise, sowohl in der familiären als auch
in der gesellschaftlichen Dimension, als Ort, Werkzeug und Schule der
tätigen Gemeinschaft zwischen den Menschen (z.B.: in der Adoption,
Aufnahme, Pflegschaft, Aufnahme, Gastlichkeit usw.).
Zuletzt ist auch die Verantwortung der Eltern für diejenigen Kinder
zu unterstreichen, die außerehelich geboren sind und denen dieselbe
Intensität an Liebe zu gewähren ist.
1.8. Familie, Gesellschaft, Kirche
Die Familie ist dazu bestimmt, in der Gesellschaft eine Rolle des Aufbauens,
der Kohäsion und der Entwicklung zu spielen unter Achtung und Förderung
der menschlichen Person und ihrer Würde.
Als Zelle der christlichen Gemeinde hat die Familie die Aufgabe, als lebendiges
Beispiel einer Gemeinschaftsbeziehung die Liebe Christi für seine
Kirche zu bezeugen (Epheser 5,21ff.) und die erste Evangelisierung der
neuen Generationen durchzuführen.
1.9. Die gemischte Ehe
Eine Ehe zwischen Christen, die verschiedenen Konfessionen angehören,
geschieht "im Herrn" (1. Korinther 7,39) und somit in seinem
Leib, der die Kirche ist.
Die Eheleute bleiben Teil ihrer Gemeinden mit ihren konfessionellen Besonderheiten.
Die Verschiedenheit und die Trennung der Gemeinden können negativ
auf der Paarbeziehung lasten. Andererseits kann das konfessionsverbindende
Paar dazu beitragen, dass die Gemeinden sich einander nähern, indem
sie Gelegenheiten zum Dialog, zum Austausch und, wenn möglich, der
Gemeinschaft schaffen.
Ihrerseits können die Gemeinden den konfessionsverbindenden Paaren
helfen, indem sie je in ihren eigenen Reihen und in ihren gegenseitigen
Beziehungen den ökumenischen Geist fördern, und sie können
die Gelegenheit dazu bieten - soweit dies möglich ist - Hürden
und Hindernisse verschiedener Natur (theologisch, rechtlich, psychologisch)
aus dem Weg zu räumen, die es Eheleuten unterschiedlicher Konfession
erschweren, gemeinsam ihre christliche Berufung zu leben.
Auf jeden Fall ist die Verankerung beider Eheleute im Glauben an den gemeinsamen
Herrn zu bestätigen und wertzuschätzen. Diese Verankerung nimmt
in der Tat verschiedene Formen und Inhalte an in der Öffnung für
die Ermunterungen des Heiligen Geists hin zur Einheit, sodass es in der
Perspektive eines ökumenischen Wegs, der ohne Druck und ohne Instrumentalisierungen
gegangen wird, wünschenswert ist, dass eine gegenseitige Bereitschaft
jedes Ehepartners zur Teilnahme an einigen Initiativen oder Momenten des
Lebens der religiösen Gemeinde des anderen Partners besteht.
Grundlegend ist, dass die Partner in einer konfessionsverbindenden Ehe
die Beziehungen zu ihren jeweiligen Gemeinden nicht lockern, sondern im
Gegenteil verstärken. Ihre Erfahrung kann zusammen mit anderen Ort
des Verifizierens und Gelegenheit zur Ermutigung für das ökumenische
Bewusstsein der Kirchen werden. Das konfessionsverbindende Paar beabsichtigt
daher, den eigenen Glauben an den Herrn zu leben und zu bezeugen, den
sie als Quelle und als Baumeister der Einheit aller Christen anruft.
Zweiter Teil
UNTERSCHIEDE UND DIVERGENZEN
Bisher wurde das gesagt, was die Katholische Kirche und die Waldenserkirche
heute gemeinsam zur Ehe sagen können. Dabei handelt es sich um fundamentale
und qualifizierende Punkte, auf denen das katholische und das evangelische
Teil eines konfessionsverbindenden Ehepaars einen soliden Boden für
die Begegnung sowie Motive für wahre Gemeinschaft finden können
werden. Dennoch bleiben zwischen der katholischen und der evangelischen
Auffassung nicht unwesentliche Unterschiede und Divergenzen bestehen,
die es im Fall der Schließung einer gemischten Ehe zu kennen und
aufmerksam zu meditieren gilt.
2.1. Sakramentalität
Der größte Unterschied zwischen den beiden Konfessionen in
Hinsicht auf die Lehre von der Ehe betrifft die Frage, ob die Ehe sakramentaler
Natur sei oder nicht.
Für die katholische Kirche ist die Ehe eines der "sieben Sakramente
des Neuen Gesetzes, die von unserem Herrn Jesus Christus eingesetzt wurden"
(Konzil von Trient, Session VI, Dekret über die Sakramente, Kanon
1); daher gehört sie nicht nur zur natürlichen Ordnung der Schöpfung,
sondern auch zur Ordnung der Erlösung. Die Ehe zwischen zwei Getauften
ist eine übernatürliche Wirklichkeit in ihrer Eigenschaft als
Zeichen und Mittel der erlösenden Liebe Christi, und als solche begründet
sie die christliche Familie, die Grundzelle der kirchlichen Gemeinde.
Gemäß der katholischen Lehre ist die Taufe das Fundament der
Sakramentalität der Ehe. Daher wird jede Ehe zwischen zwei Getauften
als Sakrament angesehen. Auf Grund dieser Sakramentalität erkennt
die katholische Kirche, dass sie die Kompetenz hat, mit einer eigenen
Rechtsordnung die Ehe all derer zu regeln, die ihr angehören. Die
Regelung der gemischten Ehen ist ein Gesichtspunkt davon.
Für die Waldenserkirche ist die Ehe eine Wirklichkeit der guten Schöpfung
Gottes, die eine grundlegende Einrichtung der menschlichen Gesellschaft
geworden ist; eine Wirklichkeit, die die Glaubenden als eine "Gabe"
(1. Korinther 7,7) erhalten und leben: "In der Ehe verwirklichen
die glaubenden Eheleute als Paar ihre christliche Berufung", indem
sie sie "als besonderen Ausdruck der Nächstenliebe und des Gnadenbundes
leben, der die Glaubenden an in ihren Herrn bindet" (Waldensersynode,
Ehedokument, Nr. 8). Die Ehe wird von der Waldenserkirche nicht als ein
Sakrament angesehen.
Die genaue Bewertung der Lehrunterschiede zwischen den beiden Konfessionen
hängt von dem verschiedenartigen Verständnis der Sakramente
und der Kirche ab, sowie von ihrer Rolle im Glaubensleben und vom unterschiedlichen
Sprachgebrauch, der sich auf Grund dessen entwickelt hat.
Diese unterschiedliche Auffassung von der Ehe ist nicht ohne Folgen verschiedener
Art: die Eheleute müssen sich dessen bewusst sein. Die Unterschiedlichkeit
kann Grund für gegenseitige Bereicherung, aber auch Quelle für
Spannungen sein.
Jeder Ehepartner wird sich verpflichtet fühlen, den anderen in seinen
Überzeugungen zu achten und in keiner Weise seinem Gewissen etwas
aufzuzwängen. Vielmehr wird jeder versuchen, die Positionen des anderen
zu verstehen, indem er sie in Dialog zu den eigenen setzt und beide Positionen
mit Gottes Wort konfrontiert.
Andererseits hindert die unterschiedliche Auffassung von der sakramentalen
oder nicht sakramentalen Natur der Ehe ein konfessionsverbindendes Paar
nicht daran, auf christliche Weise seine Einheit im Glauben an den Herrn,
in der Liebe und in der Hoffnung, im gemeinsamen Gebet und im steten Hören
des Wortes Gottes - welches ökumenisches Wort schlechthin ist - zu
leben. Jeder Ehepartner wird eine lebendige und loyale Beziehung zur eigenen
Gemeinde behalten und wird versuchen, wo es möglich ist, in der Kirche
des Partners an Momenten des Gebets und der biblischen Reflexion teilzuhaben.
Indem die Eheleute eines konfessionsverbindenden Paars aus ihrem gemeinsamen
Leben einen Raum machen, der offen für Gemeinschaft, Dialog und Dienst
am Nächsten ist, werden sie eine kleine aber lebendige Zelle bilden,
die offen ist für den ökumenischen Weg, und die nicht nur für
ihre eigenen Gemeinden bedeutsam ist, denen sie angehören, sondern
auch für die größere menschliche Gemeinschaft.
2.2. Unauflöslichkeit
Eine zweite Lehr- und Rechtsdivergenz betrifft die Unauflöslichkeit
des Ehebundes.
Übereinstimmend wird anerkannt, dass die Ehe ein Bund ohne Ablaufdatum
ist, auch wenn die Arten und Weisen, dies zum Ausdruck zu bringen, unterschiedlich
sind, so wie auch die Konsequenzen unterschiedlich sind, welche die katholische
und die evangelische Seite daraus ziehen.
Für die katholische Kirche verlangt der Bund der ehelichen Liebe,
der von Gott in der Schöpfung gestaltet worden ist und der im Glauben
dazu erhoben worden ist, das Geheimnis der Liebe Christi anzudeuten und
zu verwirklichen, als Folge die Unauflöslichkeit, die zwischen den
sich Verbindenden das Band der gegenseitigen Liebe in der dauerhaften
Gabe des Lebens mit sich bringt. Daher ist weder das Recht auf Scheidung
noch auf eine darauf folgende zweite Eheschließung zugelassen.
Auch die Waldenserkirche bestätigt, dass die dem Paar zugewandte
Berufung diejenige ist, "in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft
vereint zu sein", weshalb "sich angesichts der christlichen
Art des Eheleben die Möglichkeit der Scheidung nicht bietet"
(Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 57). Andererseits wird die Existenz
von Ehekrisen anerkannt, die in eine Situation unheilbarer Zerbrochenheit
ausufern können, in der es nicht mehr möglich ist, die Glaubenden
darum zu bitten, "im Namen des Evangeliums auf die Scheidung zu verzichten"
(Nr. 59). In einem derartigen Fall ist die Möglichkeit einer Wiedertrauung
in der Kirche nicht ausgeschlossen, aber sie ist in geeigneter Weise geregelt
(Nr. 60), obwohl "die Waldenserkirche im Prinzip nicht dafür
ist", sie zu gestatten. Andererseits erkennt die Waldenserkirche
Entscheidungen katholischer kirchlicher Organe nicht an, die die Nichtigkeit
von Ehen erklären oder deren Auflösung nach kanonischem Recht
erlauben. Dennoch kann demnach eine Wiedertrauung derjenigen gefeiert
werden, die von solchen Entscheidungen Gebrauch machen - unter denselben
Bedingungen, die für Geschiedene gelten - sofern die staatlichen
Organe bescheinigen, dass die betreffenden Personen ledig sind.
Die Verschiedenheit auf Lehr- und Rechtsebene zwischen katholischer Kirche
und Waldenserkirche in Sachen Unauflöslichkeit tut dem gemeinsamen
Willen der Eheleute eines konfessionsverbindenden Paars, eine Liebesbeziehung
und eine lebenslange Gemeinschaft zu bilden, keinerlei Abbruch, erst recht
nicht im gemeinsamen Teilen desselben Glaubens in Christus und im gemeinsamen
Willen, sein Wort zu leben: "Der Mensch trenne nicht, was Gott vereint
hat" (Matthäus 19,6).
Die Perspektive des Zerbrechens des Bandes geht über die Übereinkunft
hinaus, die im Glauben gegeben worden ist.
Aus katholischer Sicht beeinflusst daher die Lehr- und Rechtsverschiedenheit
nicht notwendigerweise die Gültigkeit der Ehe, es sei denn, einer
oder beide Ehepartner schließen mit einem deutlichen Willensakt
von Beginn der Ehe an die Unauflöslichkeit, d.h. einen Ehebund, der
stabil ist und das ganze Leben lang dauert, aus.
Der Wille der Eheleute, eine stabile Lebens- und Liebesgemeinschaft in
der gemeinsamen Bezugnahme auf Christus zu errichten, wird sie dazu ermutigen,
gemeinsam den Sinn und die Tragweite der unterschiedlichen Positionen
ihrer jeweiligen Konfession zu diesem und zu anderen Gesichtspunkten der
Ehelehre zu vertiefen, und zwar in der Perspektive eines ökumenischen
Wegs, der mit Vertrauen zu begehen ist in der Erwartung der Einheit der
Glaubenden, die als Gabe des Heiligen Geists erbeten wird.
2.3. Fruchtbarkeit und Fortpflanzung
In diesem Bereich gibt es im Grunde zwei Divergenzen. Die erste betrifft
die Fortpflanzung. Die katholische Kirche und die Waldenserkirche teilen
die Lehre, gemäß der die Offenheit für das Leben in die
Grundstruktur der ehelichen Liebe selbst eingetragen ist. Dennoch ist
die katholische Kirche, im Unterschied zur Waldenserkirche, der Meinung,
dass das Ausschließen von Nachkommen mittels eines positiven Willensakts
eines oder beider Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ehe
nichtig werden lässt.
Auf rein lehrmäßiger Ebene betrachtet, stellt diese Divergenz
katholischerseits die Gültigkeit der gemischten Ehen zwischen Evangelischen
und Katholiken nicht in Frage, wenn das Paar sich bildet, um sein Liebesvorhaben
zu verwirklichen (welches gemäß göttlichem Plan - Genesis
1,28 - für die Fortpflanzung offen ist und auf sie hin geordnet ist
mit einer großzügigen Bereitschaft für das Leben), und
wenn es nicht durch positiven Willensakt Nachkommen ausschließt.
Falls diese zuletzt genannte Bedingung nicht beachtet sein sollte, wäre
die Verbindung katholischerseits als nichtig zu betrachten.
Die zweite Divergenz betrifft die Geburtenregelung. Beide Kirchen teilen
das Prinzip, gemäß dem die Geburtenregelung in den Bereich
der menschlichen und christlichen Verantwortung der Eheleute fällt.
Es besteht jedoch ein Unterschied in der Beurteilung der moralischen Erlaubtheit
einiger Geburtenregelungsmethoden.
Diese Frage betrifft weder die Natur der Ehe noch ihre wesentlichen Eigenschaften
und berührt damit als solche nicht die Gültigkeit der gemischten
Ehe. Dennoch ist sie ernsthaft in Betracht zu ziehen, da sie einen wichtigen
Gesichtspunkt des Ehelebens betrifft: es ist daher angemessen und wichtig,
dass die Eheleute diese Frage vor der Eheschließung besprechen.
Wie für andere Fragen des Paarlebens, so muss auch für diese
das Prinzip der Achtung des Gewissens des jeweils anderen Partners gelten,
wobei jede Form von Zwang oder Druck zu vermeiden ist und es gilt, gemeinsam
in Freiheit und Nächstenliebe nach Lösungen zu suchen, die beide
zufrieden stellen.
2.4. Religiöse Kindererziehung
Das Problem der religiösen Kindererziehung der konfessionsverbindenden
Ehepaare bietet sehr sensible Gesichtspunkte, die die volle Aufmerksamkeit
und das Engagement der Glaubenden und der Kirchen auf der Ebene der ökumenischen
Beziehungen fordern.
Die Rechtsordnung der katholischen Kirche ist im Kanon 226, § 2 des
Codex Iuris Canonici enthalten, der in Anlehnung an Aussagen des Dekrets
"Gravissimum educationis" des Zweiten Vatikanischen Konzils
Folgendes bekräftigt: "Da die Eltern den Kindern das Leben gegeben
haben, haben sie die schwierige Pflicht und das Recht sie zu erziehen;
daher kommt vor allem den christlichen Eltern die christliche Erziehung
der Kinder gemäß der von der Kirche gelehrten Lehre zu."
In Verwirklichung dieses Prinzips verlangt die katholische Kirche von
den katholischen Ehewilligen, die sich für eine gemischte Ehe entscheiden,
das förmliche Versprechen "nach Kräften alles zu tun, dass
alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden"
(Kanon 1126, § 2 ). Dieses Versprechen ist nichts anderes als die
Sanktionierung des natürlichen Rechts der Eltern. Der Codex Iuris
Canonici schreibt vor, dass dieses Versprechen auch dem nicht-katholischen
Teil zur Kenntnis zu geben ist (Kanon 1125, Nr. 1 und 2).
Für die Waldenserkirche "steht den Eltern jedwede Entscheidung
bezüglich der Taufe und der christlichen Erziehung derjenigen Kinder
zu, die aus einer konfessionsverbindenden Ehe hervorgehen, da die Eltern
vor Gott die einzigen Verantwortlichen für die Verpflichtungen sind,
die sie ihm gegenüber bezüglich ihrer Kinder haben." Auch
in diesen Fällen verlangt die Kirche kein förmliches Versprechen,
sondern "unterstützt die Eltern und begleitet sie bei der Erfüllung
ihrer Pflicht" (Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 31) und erinnert
immer an die persönliche Verantwortung des Glaubenden dafür,
"seinen Glauben dem Ehepartner und den Kindern zu bezeugen"
(Nr. 32).
Für beide Kirchen stellt die Kindererziehung ein Recht und eine Pflicht
beider Elternteile dar. Daher müssen beide das analoge Recht und
die analoge Pflicht des jeweils anderen Teils sowie auch das Recht der
Kinder berücksichtigen, eine derartige Erziehung in einem pädagogisch
wertvollen Rahmen zu erhalten, d.h. in einer Umgebung der Eintracht und
der familiären Gemeinschaft und nicht des Streits und des Kontrasts,
da dies in ihnen religiöse Gleichgültigkeit hervorrufen könnte.
Die christliche Erziehung muss ab den ersten Lebensjahren erteilt und
nicht auf höheres Alter der Kinder aufgeschoben werden. Dieses Problem
ist daher von beiden Seiten schon ab der Ehevorbereitung anzusprechen.
Auf keinen Fall darf eine agnostische, neutrale oder konfuse Linie bevorzugt
werden, selbst wenn sie mit der Absicht eingeschlagen wird, die Lösung
des Problems eines Tages der freien Entscheidung der Kinder zu überlassen.
Die religiöse Erziehung des Nachwuchses ist ein Thema, das mit großem
Verantwortungssinn anzugehen ist, in einer dynamischen Sicht sowohl der
Eheentwicklung der Eltern als auch der fortschreitenden Gewissensreifung
der Kinder, wobei sorgfältig die Gründe und die Folgen der eingeschlagenen
Richtungen zu bewerten sind und dafür zu sorgen ist, dass die Erziehung,
so weit als möglich, homogen und vollständig ist. Die Verantwortung
für die religiöse Kindererziehung liegt immer bei beiden Eltern.
Es ist somit grundlegend, dass die christliche Erziehung der Kinder, die
einer gemischten Ehe entspringen, in ökumenischem Geist erfolgt und
in erster Linie in der Darbietung des Werkes Gottes besteht, das vom biblischen
Wort bezeugt wird, welches seine lebendige Mitte in Christus hat, der
der Bezugspunkt des Glaubens jeglicher Person ist und bleibt; auf ihn
sind wir in der Tat getauft und ihm gehören wir, im Leben und im
Tod, indem wir Teil seines Leibs sind (1. Korinther 12).
Unter Berücksichtigung der konfessionellen Unterschiede zwischen
beiden Kirchen muss hierbei mit großer Sensibilität und gegenseitigem
Verständnis vorgegangen werden. Im Licht der vorstehenden Aussagen
wird die Notwendigkeit einer homogenen und nicht konfusen Ausrichtung
zur Folge haben, dass sich ein Elternteil im Besonderen dieser Aufgabe
widmet. Dabei müssen jedoch in jedem Fall das Recht und die Pflicht
des anderen Elternteils beachtet werden, seinen eigenen Glauben in Wort
und Beispiel zu bezeugen - auch in Form erzieherischen Engagements - so
dass alle Familienmitglieder in der Lage sind, den Wert der eigenen religiösen
Konfession zu erfassen, die immer offen ist für die Suche nach der
Wahrheit.
In dieser Perspektive erinnern die katholische Kirche und die Waldenserkirche
beide Eheleute an ihre Verpflichtung gegenüber dem Herrn, der sie
in seinen Dienst berufen hat, und sie erinnern ebenso den Ehepartner,
der ihrer eigenen Gemeinde angehört, an seine Verpflichtungen gegenüber
dieser Gemeinde, ihrer Lehre und ihrem Kirchenrecht. Gleichzeitig schließen
sie jede Art von Druck ihrerseits auf das Gewissen der Eheleute und zwischen
den Eheleuten aus und verpflichten sich dazu, die Folgen der Entscheidungen
zu achten, die die Eheleute in verantwortungsvoller Ausübung ihres
Rechts in Hinsicht auf die Taufe und die religiöse Erziehung ihrer
Kinder treffen werden.
2.5. Praktische Aspekte, die aus der Lehr- und Rechtsdivergenz herrühren
Die Lehrdivergenzen zwischen der katholischen Kirche und der Waldenserkirche
in Hinsicht auf die Ehe im Allgemeinen und auf die gemischte Ehe im Besonderen
haben in der Vergangenheit zu deutlich entgegen gesetzten Rechtsordnungen
Anlass gegeben; dies hat zu vielen Schwierigkeiten bei der Schließung
der gemischten Ehen geführt, und nicht selten hat dies Leiden beim
einen, beim anderen oder bei beiden Ehepartnern verursacht.
Die katholische Kirche hielt den Unterschied der religiösen Konfession
zwischen Christen für ein "Hindernis" und legte dem nicht-katholischen
Ehepartner Versprechen (die sog. "Kautelen") gegenüber
dem Glauben des katholischen Partners, die Taufe und die katholische Erziehung
der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder auf.
Der neue Codes Iuris Canonici hat das "Hindernis" abgeschafft
und fordert in Hinsicht auf die religiöse Kohärenz und auf die
Kindererziehung nur vom katholischen Partner die Verpflichtung, sich in
Übereinstimmung mit dem eigenen Glauben zu verhalten, sowie die Pflicht,
diese Verpflichtung dem eigenen Partner mitzuteilen.
Die heutige kanonische Gesetzgebung katholischerseits sieht keine Vorschriften
vor, die nicht auch schon für die Ehen zwischen Katholiken vorgesehen
wären:
a) "voreheliche Untersuchungprozedur" mit dem Ziel, eventuelle
Hindernisse für die Gültigkeit und für die Zulässigkeit
der Ehe zu überprüfen und die Vorschriften der katholischen
Seite für eine fruchtbare Eheschließung sicher zu stellen;
b) die "kanonische Form", um die religiöse Dimension der
Ehe zum Ausdruck zu bringen und ihre Schließung zu bestätigen;
c) und schließlich die "Erlaubnis" des zuständigen
Ortsordinarius in Analogie zu dem, was im Fall von Ehen mit besonderen
Schwierigkeiten gilt.
In Übereinstimmung mit der Vorstellung des sozialen und rechtlichen
Korpus, welche die katholische Kirche von sich selbst hat, und in Übereinstimmung
mit der kirchlich-sakramentalen Sicht der Ehe, betreffen diese Vorschriften
direkt nur das katholische Teil, doch indirekt beziehen sie aufgrund der
Einheitlichkeit, die dem Ehebund innewohnt, auch das nicht-katholische
Teil mit ein.
Obwohl auch die Waldenserkirche mit eigenen Regeln die Eheschließung
normiert, sieht sie keine Prozeduren vor, die den katholischen Partner
betreffen, und macht in jedem Fall von ihnen nicht die Gültigkeit
der Ehe abhängig.
Der unterschiedliche Inhalt der beiden Rechtsordnungen kann Schwierigkeiten
auftreten lassen, die jedoch in der ökumenischen Beziehung zwischen
den beiden Kirchen im Licht des Grundprinzips des wechselseitigen Verständnisses
in der "Gegenseitigkeit" überwunden werden können.
Da zwischen den beiden Rechtsordnungen eine Asymmetrie besteht, d.h. keine
vollständige Entsprechung der Rechte und Pflichten, verpflichten
sich die beiden Kirchen dazu, so weit als möglich die Besonderheiten
beider zu berücksichtigen und so zu handeln, dass jedes der beiden
Eheleute gleiche Würde genießt, indem eines dem anderen dieselben
Rechte und Pflichten zugesteht, die es für sich selbst in Anspruch
nimmt.
In einem derartigen Kontext können viele Hindernisse überwunden
werden, die aus der Unterschiedlichkeit der entsprechenden Rechtsvorschriften
herrühren, indem, wo es möglich ist, geeignete Ausführungsbestimmungen
der Rechtsvorschriften innerhalb des Kompetenzrahmens der Subjekte ergriffen
werden, die die vorliegende Übereinkunft miteinander getroffen haben.
Die Schwierigkeiten bei der Schließung einer gemischten Ehe, die
mit Vorschriften des kanonischen Rechts verbunden sind (die kanonische
Form, die Dispens, die Erlaubnis, usw.), können durch Anwendung der
folgenden Prozedur überwunden werden: nachdem die Brautleute die
Pflichten erfüllt haben, die von der Zugehörigkeit zu ihren
eigenen Gemeinden herrühren, werden sie eine Übereinkunft hinsichtlich
der Form der Eheschließung treffen, die sie für geeigneter
halten, um die Voraussetzungen für ihr Eheleben zu schaffen, und
zwar im Geist des Glaubens und in der Absicht, untereinander und in der
Familie einen ökumenischen Weg zu begehen. Eine derartige Übereinkunft
wird von den jeweiligen Gemeinden billigend aufgenommen werden. Katholischerseits
wird der zuständige Ortsordinarius die Übereinkunft als gültigen
Grund ansehen können, um dem katholischen Partner die erwünschte
Dispens von der kanonischen Formpflicht gewähren zu können,
nachdem erfüllt ist, was vom Kanon 1127, § 2 des Codex Iuris
Canonici vorgeschrieben ist (Befragung des Ortsordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich
die Trauung gefeiert werden soll).
Nachdem in diesem Fall das reguläre "rechtlich-pastorale"
Vorgehen abgeschlossen ist, das kirchlichen Zwecken dient, wird der zuständige
Ortsordinarius der katholischen Seite die "Genehmigung" erteilen,
die Trauung vorzunehmen, unter Angabe der anderen Seite und der Form der
Eheschließung.
Der katholische Ehepartner und der waldensische oder methodistische Ehepartner
werden Sorge tragen, dass ihre Ehe, die nach oben genannter Übereinkunft
außerhalb der eigenen Kirche geschlossen wird, bei der eigenen Gemeinde
ins Register eingetragen wird, wo dies vorgesehen ist und in Übereinstimmung
mit den Regeln der Gemeinde.
Es ist jedoch zu bedenken, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz
guten Willens der katholischen Kirche und der Waldenserkirche nicht die
gegenseitige Anerkennung aller Ehen möglich ist, die in den beiden
Kirchen gefeiert werden, da unterschiedliche Ansichten hinsichtlich ihrer
Gültigkeit herrschen. So ist es dem Ortsordinarius nicht gestattet,
die Erlaubnis zu einer Ehe zwischen einer katholischen und einer nicht-katholischen
Person zu geben, falls Hindernisse vorliegen, von denen er keine Dispens
erteilen kann (z.B.: vorherige Ehe, Zugehörigkeit zum geweihten Stand,
usw.) oder falls andere Nichtigkeitsgründe nach katholischer Lehre
auftauchen (Ausschließen der Unauflöslichkeit, der Nachkommen,
usw.), selbst wenn solche Ehen von der Waldenserkirche zugelassen sind.
Die Waldenserkirche ihrerseits misst Ehen ohne standesamtliche Gültigkeit
keinerlei Bedeutung zu, deren Feier von der katholischen Rechtsordnung
ausdrücklich vorgesehen ist.
Dritter Teil
ANGABEN UND ORIENTIERUNGEN ZUR PASTORAL DER GEMISCHTEN
EHEN
3.1. Das Engagement der Kirchen
Die in den vorhergehenden Kapiteln festgelegte Gegenüberstellung
zwischen der katholischen Kirche und der Waldenserkirche hat deutlich
aufgezeigt, dass heutzutage die gemischten Ehen trotz Weiterbestehens
von Schwierigkeiten aufgrund der konfessionellen Unterschiede in ihrem
positiven Gesichtspunkt gesehen werden können, da sie ein Beitrag
zur ökumenischen Bewegung sind, besonders dann, wenn beide Ehepartner
der christlichen Berufung in ihrer Kirche treu sind.
Es ist daher wünschenswert, dass sich eine seelsorgerliche Übereinkunft
entwickle, die nicht nur die Geistlichen beider Kirchen, sondern die Gemeinden
selbst in die Pflicht nimmt, indem sie ein geistliches Umfeld schaffen,
das das authentische Zeugnis des gemeinsamen Glaubens ans Evangelium,
eine klare Gegenüberstellung angesichts der konfessionellen Unterschiede
und eine gelassene Suche der besten Lösungen für die Probleme
garantiert, die in besonderen Fällen auftreten können.
Diese pastorale Übereinkunft kann verschiedene Phasen beinhalten,
in denen sich das Projekt einer gemischten Ehe verwirklicht.
3.2. Die Ehevorbereitung
Die katholische Kirche und die Waldenserkirche sind der Ansicht, dass
die im christlichen Glauben geschlossene Ehe Antwort auf eine Berufung
der Herrn ist, und dass sie als solche einer angemessenen Information
und Vorbereitung im Rahmen eines Bildungswegs jedes getauften Christen
bedarf.
Es ist notwendig, dass dies bereits in der Katechese der Ortsgemeinden
unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Mischehen erfolgt:
die ganze Gemeinde muss zum Thema informiert und auf es vorbereitet werden.
Wenn dann ein katholisches oder waldensischen Gemeindeglied der eigenen
Gemeinde mitteilt, dass es beabsichtigt, ein Glied der anderen christlichen
Konfession zu heiraten, so ist es vor allem notwendig, darauf hinzuweisen,
dass für beide Kirchen die Erfahrung der ehelichen Einheit im Rahmen
des Glaubens zu leben ist, insofern sie Zeichen des "großen
Geheimnisses" ist, d.h. der Liebe Christi für seine Kirche (Epheser
5,32). Die so verstandene eheliche Einheit verwirklicht eine intime Lebens-
und Liebesgemeinschaft, die für die Solidarität und für
die Mitverantwortung in der religiösen und zivilen Gesellschaft offen
ist.
Nachdem auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht worden sein wird, die
in einer gemischten Ehe auftreten - Schwierigkeiten, die Auswirkungen
auf das Familienleben und auf die Erziehung des Nachwuchs haben können
- werden die positiven Gesichtspunkte für die gegenseitige Bereicherung
im Glauben der Eheleute und für den Beitrag zur ökumenischen
Bewegung aufgezeigt werden. Sodann wird den Eheleuten in Erinnerung gerufen
werden, dass beide Kirchen sie stets mit ihrer Solidarität begleiten
werden.
Nachdem dies vorausgeschickt sein wird, werden die Brautleute dazu ermahnt
werden, aus ihren Schwierigkeiten keinen Grund zur Aufweichung des Glaubens
und zur Vernachlässigung der Teilnahme am Leben ihrer Gemeinde zu
machen. Ihr gemeinsamer Glaube an Christus wird sie in ihrer gegenseitigen
Liebe unterstützen.
Der Geistliche, an den sich ein oder beide Brautleute gewandt haben, um
Informationen zu ihrer geplanten Ehe einzuholen, wird die Betroffenen,
falls sie sich nicht dagegen aussprechen, dazu einladen, Kontakt zum Geistlichen
der anderen religiösen Konfession aufzunehmen, sofern dies noch nicht
geschehen ist.
Angesichts des ausdrücklichen Willens beider Brautleute, eine Ehe
zu schließen, die von beiden Kirchen anerkannt wird, werden die
Geistlichen in völliger Übereinstimmung die Ehevorbereitung
in einer Atmosphäre geschwisterlicher und wechselseitiger Zusammenarbeit
beginnen, unter Achtung der rechtlichen Bestimmungen der eigenen Gemeinden.
Beide Geistliche werden daher die Brautleute zu einem besonderen Trauvorbereitungsgespräch
einladen in Hinblick auf die Vorschriften, deren Erfüllung von der
Rechtsordnung der eigenen Kirche vorgesehen ist; diese Erfüllung
kann indirekt auch das Mitglied der anderen Gemeinde betreffen, das zum
Schutz der eigenen Gewissensfreiheit auch den eigenen Geistlichen am Gespräch
teilnehmen lassen kann.
Im Rahmen dieser Vorbereitungstreffen können die Geistlichen, sofern
sie es für angemessen halten, neben der Anwendung der Praxis der
jeweiligen Kirchen in herzlicher Übereinstimmung untereinander auch
einige gemeinsame Treffen ansetzen, um die Brautleute darauf einzustimmen,
in ihrem Eheleben einen ökumenischen Weg zu beschreiten.
Die objektiven Schwierigkeiten, die eventuell hinsichtlich der Gültigkeit
der Ehe, der Erziehung des Nachwuchses und der Wahl der Eheschließungsform
auftauchen, werden gemäß der Richtlinien gelöst werden,
die im zweiten Teil dieses gemeinsamen Texts vereinbart sind.
3.3. Die Eheschließung
Die Waldenserkirche ist der Ansicht, dass "die Glaubenden aus Glauben
wissen, dass ihre Ehe vor Gott geschlossen wird, ganz abgesehen davon,
welche Trauform sie wählen, um dies öffentlich zu bezeugen"
(Waldensersynode, Ehedokument, Nr. 15); dennoch hat die Waldenserkirche
eine eigene Trauliturgie, da sie meint, dass es "für die Glaubenden
selbstverständlich sein sollte, die eigene Ehe in der Kirche öffentlich
zu bezeugen, in der sie leben und mit der gemeinsam sie in der Welt Zeugnis
ablegen".
Die katholische Kirche ihrerseits hat das Bewusstsein, dass sie Bedingungen
für die Gültigkeit der Ehe festlegen kann; sie fordert daher
vom katholischen Ehepartner als Bedingung für die Gültigkeit
der Ehe selbst, sie in der kanonischen Form zu schließen, sowohl
zum Zweck, die vollzogene Eheschließung zu bestätigen, als
auch vor allem, um den heiligen, kirchlich-sakramentalen Wert des Ehekonsenses
zu betonen.
Dennoch kann der zuständige Ortsordinarius der katholischen Kirche
das katholische Gemeindeglied von der eben genannten kanonischen Formpflicht
aus den oben erläuterten Gründen befreien.
Die gemischte Ehe kann daher auf verschiedene Weisen geschlossen werden,
die in jedem Fall von den Brautleuten eine derartige menschliche und christliche
Vorbereitung verlangen, dass sie sich des natürlichen und des Glaubenswerts
ihrer ehelichen Verbindung bewusst werden.
Die katholische und die waldensische Gemeinde wünschen, dass die
Eheschließung von der Verkündigung des Wortes Gottes und vom
Bekenntnis des Glaubens der anwesenden Gemeinde begleitet und unterstützt
wird.
a) Die Eheschließung nach kanonischer Form
Die gemischte Ehe, die nach der kanonischen Form geschlossen wird, setzt
die Erfüllung der Voraussetzungen voraus, die für die Vorbereitung
vorgesehen sind.
Der katholische Ritus wird gewöhnlich ohne Messfeier stattfinden.
Die feierliche Wortliturgie wird die Einheit des Glaubens der Eheleute
zum Ausdruck bringen und davon vor Verwandten und Freunden Zeugnis ablegen,
denen somit ermöglicht wird, um eine einzige Realität versammelt
zu sein, ohne dass irgend jemand durch den Mangel an Achtung des eigenen
Gewissens gestört wird.
Falls die Eheschließenden es beantragen sollten, räumen die
liturgischen Richtlinien der katholischen Kirche dem zuständigen
Ortsordinarius die Möglichkeit ein, die Eheschließung während
der Messe zu gestatten.
Wenn die Brautleute es wünschen, ist die Teilnahme, also nicht die
Konzelebration, eines Geistlichen oder eines Vertreters der Waldenserkirche
an der Eheschließung zulässig und erwünscht. In diesem
Fall ist allein der Geistliche der katholischen Kirche dazu ermächtigt,
den Konsens der Brautleute entgegenzunehmen. Die Anwesenheit des Vertreters
der Waldenserkirche bringt das pastorale Engagement seiner Kirche zu Gunsten
des neuen Paars zum Ausdruck. Eine derartige aktive Anwesenheit kann zum
Beispiel durch Teilnahme an der Wortliturgie und am Fürbittengebet
konkretisiert werden.
b) Eheschließung nach der waldensischen Ordnung
Die Schließung einer gemischten Ehe nach waldensischer Ordnung erfolgt
nach der dort vorgesehenen Liturgie, nachdem die Voraussetzungen erfüllt
sind, die in den Richtlinien für die Ehevorbereitung vorgesehen sind,
und nachdem die Genehmigung der zuständigen Ortsordinarius für
die katholische Seite erteilt worden ist.
Wenn die Brautleute es wünschen, so ist die Teilnahme des katholischen
Geistlichen an der Liturgie zulässig und erwünscht als Zeichen
eines Diensts, der zur Verwirklichung eines einheitlichen Projekts christlichen
Ehelebens geleistet wird.
Während der Konsens vom waldensischen Geistlichen entgegengenommen
wird, stellt die Anwesenheit des katholischen Geistlichen, wie dies schon
für den waldensischen Geistlichen bei der Trauung mit kanonischer
Form der Fall war, keine Konzelebration dar, sondern bringt das pastorale
Engagement der katholischen Kirche zu Gunsten des neuen Paars zum Ausdruck.
c) Eheschließung vor dem Standesbeamten
Sofern die gemischte Ehe nach Erlangung der Genehmigung seitens des zuständigen
Ortsordinarius katholischerseits gemäß der Vorschrift des kanonischen
Rechts und gemäß den im vorliegenden Gemeinsamen Text gemachten
Angaben vor dem Standesbeamten geschlossen werden sollte, wird es Aufgabe
der Geistlichen der jeweiligen Konfessionen sein, die Brautleute auf das
Verständnis des Aktes vorzubereiten, der auch in ziviler Form ihre
Ehe in christlichem Sinn schließen wird.
Der katholische Partner wird dazu eingeladen, sich vor der Eheschließung
den Sakramenten der Buße und der Eucharistie zu nähern.
In diesen Fällen kann nach Vollzug des standesamtlichen Akts ein
ökumenisches Treffen folgen, in dem die Konsenserklärung nicht
wiederholt wird. Dieses Treffen hat das Ziel, das Evangelium zu verkündigen
und für die Eheleute und für ihre Familie den Segen Gottes zu
erbitten.
d) Eheschließung ohne standesamtliche Gültigkeit
Die katholische Kirche gestattet in Ausnahmefällen mit Genehmigung
des zuständigen Ortsbischofs die Eheschließung in kanonischer
Form ohne standesamtliche Gültigkeit.
Die Waldenserkirche sieht weder irgendeine liturgische Form für Eheschließungen
vor, die nicht auch standesamtliche Gültigkeit hätten, noch
verleiht sie Ehen ohne standesamtliche Gültigkeit, die anderswo geschlossen
worden sind, irgendeine Bedeutung.
Wie schon für die nach waldensischer Ordnung geschlossenen Ehen,
die für die katholische Kirche keine Gültigkeit besitzen (z.B.
Wiederheirat Geschiedener), so schließt in diesen Fällen die
Unterschiedlichkeit der Lehre und der Normen der beiden Kirchen die seelsorgerliche
Aufmerksamkeit der jeweiligen Gemeinden gegenüber den so entstandenen
Familien im Rahmen des ökumenischen Wegs nicht aus, obgleich weder
eine gemeinsame Ehevorbereitung noch eine gegenseitige Anerkennung der
geschlossenen Ehe zulässig sind.
3.4. Pastoral für die konfessionsverbindenden Ehepaare
Die Gegenwart des Herrn Jesus beschränkt sich nicht auf den Moment
der Eheschließung, sondern begleitet die Eheleute mit der von ihm
selbst versprochenen Gnade in ihrem gesamten Eheleben, das sie als einen
Weg verwirklichen sollen, der auf das Ziel der vollständigen Einheit
ausgerichtet ist.
Es ist Aufgabe der christlichen Gemeinde, das Paar im Grundverhalten der
kontinuierlichen Umkehr zu erziehen und zu unterstützen; es dazu
anzuhalten, Rat zur Überwindung der vielfältigen Schwierigkeiten
einzuholen, die es anzugehen hat; es dazu zu motivieren, gemeinsam im
Glauben zu wachsen und jene Tugenden zu pflegen, die das gemeinsame Leben
geordneter und gelassener machen.
In diesem Geist wird das Paar dazu bereit sein, großzügig die
besondere Erfahrung des Gebens in der Vaterschaft und der Mutterschaft
gegenüber einem neuen Leben zu leben, das als Gottes Geschenk ihrer
Verbindung entspringen kann.
Diejenigen, die im Glauben die Ehe eingegangen sind, brauchen täglich
das Hören auf Gottes Wort, das gemeinsame Gebet und die geschwisterliche
Unterstützung der christlichen Gemeinde, auch angesichts neuer Probleme
und Verantwortlichkeiten, die sie im Verlauf ihres Ehelebens auf sich
nehmen müssen.
Es sind daher die Kontakte eines jeden Ehepartners mit der Gemeinde des
anderen Partners zu fördern, sowohl an deren jeweiligem Ort als auch
in gemeinsamen Gebetstreffen, um so dem konfessionsverbindenden Paar die
Tröstung des Verständnisses und der Hilfe zukommen zu lassen,
die sich am gemeinsamen Glauben an Christus und an der vertrauensvollen
Hoffnung in eine Einheit der Glaubenden inspiriert, die als Gabe des Heiligen
Geists erbeten wird.
BESCHLUSS
Der vorliegende Text, der in gemeinsamer Übereinstimmung erarbeitet
worden ist, ist als ein erster konkreter Schritt auf dem ökumenischen
Weg angelegt worden, und dies in einem besonders sensiblen Bereich, der
zudem dazu geeignet ist, weiteren Entwicklungen den Weg zu öffnen.
In Achtung der gegenseitigen Positionen wurde versucht, aufmerksam das
gemeinsame Glaubensgut zu erheben und objektiv die Divergenzen zu interpretieren,
die nur der Glaube an Christus und die Gnade des Herrn überwinden
lassen können.
Es ist unser Wunsch, dass der vorliegende Gemeinsame Text über die
gemischten Ehen dazu beitrage, das gegenseitige Verständnis zu erweitern
und unser Engagement für einen fortschreitenden ökumenischen
Weg zu erneuern.
Der Text ist der Italienischen Katholischen Bischofskonferenz und der
Synode der Waldenser- und Methodistenkirchen zur Billigung vorgelegt worden,
welche in gemeinsamer Übereinstimmung entscheiden werden, wie die
in ihm enthaltenen praktischen Leitlinien praktisch umgesetzt werden sollen.
Rom, 16. Juni 1997
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